Bundesrechtsanwaltsordnung
Siebenter Teil - Anwaltsgerichtliches Verfahren (§§ 116 - 161a) |
Fünfter Abschnitt - Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme (§§ 150 - 161a) |
(1) Der Beschluß wird mit der Verkündung wirksam.
(2) 1Der Rechtsanwalt, gegen den ein Berufsverbot verhängt ist, darf seinen Beruf nicht ausüben. 2Die Berufsausübungsgesellschaft, gegen die ein Berufsverbot verhängt ist, darf keine Rechtsdienstleistungen erbringen.
(3) Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, gegen das ein Vertretungsverbot (§ 150 Absatz 1) verhängt ist, darf weder als Vertreter oder Beistand vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen Personen tätig werden noch Vollmachten oder Untervollmachten erteilen.
(4) 1Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, darf jedoch seine eigenen Angelegenheiten wahrnehmen, soweit nicht eine Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist. 2Satz 1 gilt für einen Rechtsanwalt auch in Bezug auf die Angelegenheiten seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner minderjährigen Kinder.
(5) 1Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer wird durch das Berufs- oder Vertretungsverbot nicht berührt. 2Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 | |
18.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 12.05.2017 |
Rechtsprechung zu § 155 BRAO
89 Entscheidungen zu § 155 BRAO in unserer Datenbank:
- BGH, 02.02.2024 - AnwZ (Brfg) 34/23
Beantragung der Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaftnach nach rechtskräftig ...
- BGH, 15.10.2019 - AnwZ (Brfg) 6/19
Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen ...
- BGH, 23.06.2012 - AnwZ (Brfg) 58/11
Anwaltgerichtliches Verfahren: Wirksamkeit der Eigenvertretung eines ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 09.08.2012 - AnwZ (Brfg) 58/11
Aussetzung der Vollziehung des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ...
- BGH, 09.08.2012 - AnwZ (Brfg) 58/11
- BGH, 10.10.2022 - AnwSt (R) 5/21
Verletzung anwaltlicher Berufspflichten; Entschädigung für vorläufiges ...
Zum selben Verfahren:
- AGH Brandenburg, 25.01.2021 - AGH II 1/20
Geldbuße wegen anwaltlicher Pflichtverletzung; Nicht rechtzeitige Zurücksendung ...
- AGH Brandenburg, 25.01.2021 - AGH II 1/20
- BGH, 26.06.2014 - V ZB 187/13
Wirksamkeit der Berufungseinlegung: Erlöschen der Zulassung des Rechtsanwalts des ...
- AGH Sachsen, 15.08.2011 - AGH 12/11
Keine Postulationsfähigkeit nach Widerruf mit Sofortvollzug
- AGH Nordrhein-Westfalen, 25.11.2016 - 1 AGH 46/16
Widerruf, Zulassung, Rechtsanwaltschaft, Anfechtungsklage, Zulässigkeit, ...
- BGH, 24.04.2012 - VIII ZB 111/11
Anwaltliches Berufsrecht: Erlöschen der Postulationsfähigkeit beim ...
Querverweise
Auf § 155 BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Zulassung und allgemeine Vorschriften
- Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- § 14 (Rücknahme und Widerruf der Zulassung)
- Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Berufliche Zusammenarbeit
- § 59h (Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler)
- Anwaltsgerichtliches Verfahren
- Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme
- § 161a (Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot)