Bundesrechtsanwaltsordnung
| Siebenter Teil - Anwaltsgerichtliches Verfahren (§§ 116 - 161a) |
| Fünfter Abschnitt - Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme (§§ 150 - 161a) |
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 erkannt werden wird, so kann gegen das Mitglied durch Beschluss ein vorläufiges Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand tätig zu werden, angeordnet werden.
(2) § 150 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3, §§ 150a bis 154, § 155 Abs. 1, 3 bis 5, §§ 156 bis 160 sind entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 |
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Rechtsprechung zu § 161a BRAO
14 Entscheidungen zu § 161a BRAO in unserer Datenbank:
- AGH Berlin, 18.09.2024 - II AGH 14/23
Berufung im anwaltgerichtliches Verfahren: Pflicht des betroffenen Rechtsanwalts ...
- BGH, 30.09.2019 - AnwZ (Brfg) 32/18
Berufung gegen die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft; Sperrfrist für die ...
- AGH Niedersachsen, 28.01.2021 - AGH 7/19
Anordnung des vorläufigen Berufsverbot und Vertretungsbestellung für ...
- BGH, 06.07.1992 - AnwZ (B) 26/92
Keine Bestellung eines amtlichen Vertreters bei gegenständlich beschränktem ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2016 - 1 B 1375/15
Untersagungsverfügung bzgl. des Auftretens eines Ruhestandsrichters als ...
- BGH, 02.12.1991 - AnwSt (R) 12/91
Geltung eines Vertretungsverbots für das Gebiet des Strafrechts für Bußgeldsachen
- BGH, 25.03.1991 - AnwSt (B) 27/90
Unanfechtbarkeit ehrengerichtlicher Entscheidung über die Zulässigkeit und ...
- AGH Nordrhein-Westfalen, 20.04.1999 - 6 EVY 2/99
Belehrung von Anwälten im Rahmen des § 56 BRAO; Handeln im eigenen Namen trotz ...
- BGH, 14.10.1985 - NotSt (B) 3/85
Verstöße eines Notars gegen seine Amtspflichten - Anordnung der vorläufigen ...
- VGH Baden-Württemberg, 03.04.2025 - 2 S 1842/24
Insolvenzfeststellungsbescheid über Abwassergebührenforderungen
Querverweise
Auf § 161a BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Die Rechtsanwaltskammern
- Organe der Rechtsanwaltskammer
- Vorstand
- § 66 (Verlust der Wählbarkeit)
- Kosten in Anwaltssachen
- Kosten im anwaltsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
- § 196 (Kosten bei Anträgen auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens)
- Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen und Kosten sowie Tilgung
- § 204 (Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen)
- Ausländische Rechtsanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften
- § 207 (Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf)