Bundesrechtsanwaltsordnung
Zehnter Teil - Kosten in Anwaltssachen (§§ 192 - 203) |
Dritter Abschnitt - Kosten im anwaltsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung (§§ 195 - 203) |
(1) Einem Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Entschließung der Staatsanwaltschaft (§ 123 Abs. 2) zurücknimmt, sind die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.
(2) Wird ein Antrag des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer auf gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 122 Absatz 2, des § 150a oder des § 161a Abs. 2 verworfen, so sind die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten Kosten der Rechtsanwaltskammer aufzuerlegen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 |
Rechtsprechung zu § 196 BRAO
6 Entscheidungen zu § 196 BRAO in unserer Datenbank:
- BGH, 30.06.1980 - AnwSt (R) 1/80
Verletzung der Pflicht eines Rechtsanwalts zu achtungswürdigem und ...
- AGH Berlin, 27.08.2014 - I AGH 2/14
- AGH Bayern, 24.04.2012 - BayAGH II - 16/11
Anwaltssache: Tätigkeitsverbot für einen anderen Rechtsanwalt einer neuen ...
- AGH Nordrhein-Westfalen, 05.04.2019 - 2 AGH 21/18
Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens wegen Parteiverrats und des ...
- BGH, 16.01.1967 - AnwSt (R) 10/66
Auslagenerstattung im ehrengerichtlichen Verfahren
- BGH, 01.07.1985 - AnwSt (R) 6/85
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der ...
Querverweise
Auf § 196 BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Berufliche Zusammenarbeit
- § 59j (Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane)