Bundesrechtsanwaltsordnung
Zehnter Teil - Kosten in Anwaltssachen (§§ 192 - 203) |
Dritter Abschnitt - Kosten im anwaltsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung (§§ 195 - 203) |
(1) 1Dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das im anwaltsgerichtlichen Verfahren verurteilt wird, sind zugleich die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen. 2Dasselbe gilt, wenn das anwaltsgerichtliche Verfahren wegen Erlöschens der Zulassung eingestellt wird und nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre; zu den Kosten des anwaltsgerichtlichen Verfahrens gehören in diesem Fall auch diejenigen, die in einem anschließenden Verfahren zum Zwecke der Beweissicherung (§§ 148, 149) entstehen. 3Wird das Verfahren nach § 139 Abs. 3 Nr. 2 eingestellt, kann das Gericht dem Mitglied die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn es dies für angemessen erachtet.
(2) 1Dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das im anwaltsgerichtlichen Verfahren ein Rechtsmittel zurückgenommen oder ohne Erfolg eingelegt hat, sind zugleich die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. 2Hatte das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so kann dem Mitglied ein angemessener Teil dieser Kosten auferlegt werden.
(3) Für die Kosten, die durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens verursacht worden sind, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 197 BRAO
206 Entscheidungen zu § 197 BRAO in unserer Datenbank:
- AGH Nordrhein-Westfalen, 21.04.2023 - 2 AGH 15/21
- AGH Bayern, 01.02.2022 - BayAGH II - 3 - 9/21
BayAGH II, 3, 9/21
- AGH Nordrhein-Westfalen, 02.02.2018 - 2 AGH 12/17
Anwaltliche Berufspflichtverletzung, Geldbuße, Verschwiegenheitspflicht
- AGH Bayern, 14.10.2013 - BayAGH II - 2 - 10/13
Berufsrechte und -pflichten: Vertretungsverbot nach einem Parteiverrat
- AGH Nordrhein-Westfalen, 06.11.2015 - 2 AGH 9/15
Auskunft, Auskunftspflicht, Zwangsgeld, Zwangsgeldandrohung, anwaltsgerichtliches ...
- AGH Nordrhein-Westfalen, 21.04.2023 - 2 AGH 10/22
- AGH Hamburg, 16.02.2009 - I EVY 6/08
Verhängung eines Verweises gegen einen Rechtsanwalt aufgrund einer schuldhaften ...
- BGH, 05.11.2021 - AnwSt (R) 6/21
Zum selben Verfahren:
- AGH Niedersachsen, 04.09.2019 - AGH 15/18(I 2)
Zu den Pflichten eines Pflichtverteidigers
Querverweise
Auf § 197 BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Berufliche Zusammenarbeit
- § 59j (Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane)
- Kosten in Anwaltssachen
- Kosten im anwaltsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
- § 197a (Kostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung)