Bundesrechtsanwaltsordnung
| Zehnter Teil - Kosten in Anwaltssachen (§§ 192 - 203) |
| Dritter Abschnitt - Kosten im anwaltsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung (§§ 195 - 203) |
(1) 1Wird der Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung gegen die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds oder über die Rüge als unbegründet zurückgewiesen, so ist § 197 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden. 2Stellt das Anwaltsgericht fest, daß die Rüge wegen der Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme unwirksam ist (§ 74a Abs. 5 Satz 2) oder hebt es den Rügebescheid gemäß § 74a Abs. 3 Satz 2 auf, so kann es dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn es dies für angemessen erachtet.
(2) Nimmt das Mitglied der Rechtsanwaltskammer den Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung zurück oder wird der Antrag als unzulässig verworfen, so gilt § 197 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
(3) 1Wird die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds aufgehoben, so sind die notwendigen Auslagen des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer der Rechtsanwaltskammer aufzuerlegen. 2Das gleiche gilt, wenn der Rügebescheid, den Fall des § 74a Abs. 3 Satz 2 ausgenommen, aufgehoben wird oder wenn die Unwirksamkeit der Rüge wegen eines Freispruchs des Mitglieds im anwaltsgerichtlichen Verfahren oder aus den Gründen des § 115a Abs. 2 Satz 2 festgestellt wird (§ 74a Abs. 5 Satz 2).
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 | |
| 18.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 12.05.2017 |
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Rechtsprechung zu § 197a BRAO
56 Entscheidungen zu § 197a BRAO in unserer Datenbank:
- AGH Nordrhein-Westfalen, 06.11.2015 - 2 AGH 9/15
Auskunft, Auskunftspflicht, Zwangsgeld, Zwangsgeldandrohung, anwaltsgerichtliches ...
- AGH Nordrhein-Westfalen, 10.10.2025 - 2 AGH 6/25
- AGH Nordrhein-Westfalen, 13.06.2025 - 2 AGH 3/25
- AGH Nordrhein-Westfalen, 23.08.2024 - 2 AGH 12/18
Zeugniserteilung für Referendare unverzüglich nach Abschluss der Ausbildung; ...
- BGH, 06.11.2000 - AnwZ (B) 77/99
Rechtmäßigkeit von Gebühren im anwaltsgerichtlichen Verfahren
- AGH Nordrhein-Westfalen, 17.04.2026 - 2 AGH 6/23
Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen Zwangsgeldandrohung ...
- AnwG Köln, 10.11.2014 - 10 EV 490/14
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- AGH Nordrhein-Westfalen, 06.03.2026 - 2 AGH 13/24
Aufhebung des an den Antragsteller adressierten Zwangsgeldandrohungsbescheids ...
- AGH Nordrhein-Westfalen, 15.07.2011 - 1 AGH 26/11
Rechtfertigung einer Zwangsgeldandrohung zur Erzwingung einer Auskunftserteilung ...
- AGH Nordrhein-Westfalen, 13.06.2025 - 2 AGH 11/24
Verbot der Verwendung des Begriffes "Anwälte" auf der Homepage eines ...
Querverweise
Auf § 197a BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Berufliche Zusammenarbeit
- § 59j (Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane)