Bundesrechtsanwaltsordnung
Zehnter Teil - Kosten in Anwaltssachen (§§ 192 - 203) |
Dritter Abschnitt - Kosten im anwaltsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung (§§ 195 - 203) |
(1) 1Wird der Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung gegen die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds oder über die Rüge als unbegründet zurückgewiesen, so ist § 197 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden. 2Stellt das Anwaltsgericht fest, daß die Rüge wegen der Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme unwirksam ist (§ 74a Abs. 5 Satz 2) oder hebt es den Rügebescheid gemäß § 74a Abs. 3 Satz 2 auf, so kann es dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn es dies für angemessen erachtet.
(2) Nimmt das Mitglied der Rechtsanwaltskammer den Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung zurück oder wird der Antrag als unzulässig verworfen, so gilt § 197 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
(3) 1Wird die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds aufgehoben, so sind die notwendigen Auslagen des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer der Rechtsanwaltskammer aufzuerlegen. 2Das gleiche gilt, wenn der Rügebescheid, den Fall des § 74a Abs. 3 Satz 2 ausgenommen, aufgehoben wird oder wenn die Unwirksamkeit der Rüge wegen eines Freispruchs des Mitglieds im anwaltsgerichtlichen Verfahren oder aus den Gründen des § 115a Abs. 2 Satz 2 festgestellt wird (§ 74a Abs. 5 Satz 2).
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 | |
18.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 12.05.2017 |
Rechtsprechung zu § 197a BRAO
41 Entscheidungen zu § 197a BRAO in unserer Datenbank:
- AGH Nordrhein-Westfalen, 06.11.2015 - 2 AGH 9/15
Auskunft, Auskunftspflicht, Zwangsgeld, Zwangsgeldandrohung, anwaltsgerichtliches ...
- BGH, 06.11.2000 - AnwZ (B) 77/99
Rechtmäßigkeit von Gebühren im anwaltsgerichtlichen Verfahren
- AnwG Köln, 10.11.2014 - 10 EV 490/14
Werbung des Anwalts mit Pin-Up-Kalender
- AGH Nordrhein-Westfalen, 15.07.2011 - 1 AGH 26/11
Rechtfertigung einer Zwangsgeldandrohung zur Erzwingung einer Auskunftserteilung ...
- AGH Nordrhein-Westfalen, 21.04.2023 - 2 AGH 9/22
- AnwG München, 20.06.2023 - 1 AnwG 29/22
Zulässigkeit des Antrages auf anwaltsgerichtliche Entscheidung: Einreichung per ...
- AGH Nordrhein-Westfalen, 10.06.2022 - 2 AGH 8/21
- AGH Niedersachsen, 28.04.2022 - AGH 2/22
- AGH Nordrhein-Westfalen, 07.04.2017 - 2 AGH 16/16
Keine Kostenerstattung für Anwaltstätigkeit in eigener Sache!
- AGH Nordrhein-Westfalen, 02.10.2020 - 2 AGH 6/20
Querverweise
Auf § 197a BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Berufliche Zusammenarbeit
- § 59j (Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane)