Bundesrechtsanwaltsordnung

   Siebenter Teil - Anwaltsgerichtliches Verfahren (§§ 116 - 161a)   
   Zweiter Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 119 - 141)   
   Zweiter Unterabschnitt - Einleitung des Verfahrens (§§ 121 - 133)   
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Textdarstellung

  

§ 122
Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens

(1) Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer, gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer das anwaltsgerichtliche Verfahren einzuleiten, keine Folge oder verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschließung dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(2) 1Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer kann gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft binnen eines Monats nach der Bekanntmachung bei dem Anwaltsgerichtshof die gerichtliche Entscheidung beantragen. 2Der Antrag muß die Tatsachen, welche die Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens begründen sollen, und die Beweismittel angeben. 3Satz 1 gilt nicht, wenn das Anwaltsgericht der Einstellung zugestimmt hatte.

(3) Auf das Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof sind §§ 173 bis 175 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(4) § 172 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021 (BGBl. I S. 2363), in Kraft getreten am 01.08.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2022
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe07.07.2021BGBl. I S. 2363

Rechtsprechung zu § 122 BRAO

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Querverweise

Auf § 122 BRAO verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
      Anwaltsgerichtliches Verfahren
        Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme
          § 150a (Verfahren zur Erzwingung des Antrags der Staatsanwaltschaft)
     
      Kosten in Anwaltssachen
        Kosten im anwaltsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
          § 196 (Kosten bei Anträgen auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens)
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