Bundesrechtsanwaltsordnung
Siebenter Teil - Anwaltsgerichtliches Verfahren (§§ 116 - 161a) |
Zweiter Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 119 - 141) |
Zweiter Unterabschnitt - Einleitung des Verfahrens (§§ 121 - 133) |
(1) Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer, gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer das anwaltsgerichtliche Verfahren einzuleiten, keine Folge oder verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschließung dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(2) 1Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer kann gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft binnen eines Monats nach der Bekanntmachung bei dem Anwaltsgerichtshof die gerichtliche Entscheidung beantragen. 2Der Antrag muß die Tatsachen, welche die Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens begründen sollen, und die Beweismittel angeben. 3Satz 1 gilt nicht, wenn das Anwaltsgericht der Einstellung zugestimmt hatte.
(3) Auf das Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof sind §§ 173 bis 175 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(4) § 172 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 |
schrift § 131Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht § 132Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses § 133Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
Rechtsprechung zu § 122 BRAO
20 Entscheidungen zu § 122 BRAO in unserer Datenbank:
- AGH Hamburg, 05.09.2013 - AGH I EVY 1/13
Berufsrechte und -pflichten: Schwere Berufspflichtverletzung
- AGH Nordrhein-Westfalen, 05.04.2019 - 2 AGH 21/18
Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens wegen Parteiverrats und des ...
- BGH, 20.07.2020 - NotSt (B) 1/20
Beiladung der Landesnotarkammer als Dritte auf Antrag i.R.e. Disziplinarklage zur ...
- BGH, 30.09.2019 - AnwZ (Brfg) 32/18
Berufung gegen die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft; Sperrfrist für die ...
- AGH Berlin, 12.02.2016 - II AGH 11/15
Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung
- AGH Bayern, 06.04.2005 - BayAGH I - 31/04
Angabe von Tatsachen und Beweismitteln als Voraussetzung der Zulässigkeit eines ...
- OLG Celle, 04.11.2014 - 1 StO 2/13
Gerichtliche Entscheidung; Steuerberater
- AGH Bayern, 24.04.2012 - BayAGH II - 16/11
Anwaltssache: Tätigkeitsverbot für einen anderen Rechtsanwalt einer neuen ...
- OLG Nürnberg, 11.11.2021 - 3 U 1137/21
Haftung eines angestellten Rechtsanwalts für wettbewerbswidrigen Briefbogen
- BGH, 04.08.2020 - AnwZ (Brfg) 4/20
Einsichtnahme der Staatsanwaltschaft in die bei der zuständigen ...
Querverweise
Auf § 122 BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Anwaltsgerichtliches Verfahren
- Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme
- § 150a (Verfahren zur Erzwingung des Antrags der Staatsanwaltschaft)
- Kosten in Anwaltssachen
- Kosten im anwaltsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
- § 196 (Kosten bei Anträgen auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens)