Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 2. Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage (§§ 158 - 177) |
(1) 1Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. 2Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. 3Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.
(2) 1Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. 2Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. 3Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.
(3) 1Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. 2Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. 3Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.
(4) 1Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. 2Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
Fassung aufgrund des Achtundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes - Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung vom 23.04.2014
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2014 | Achtundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung | 23.04.2014 | |
| 21.12.1999 | Gesetz zur strafrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs und zur Änderung des Gesetzes über Fernmeldeanlagen | 20.12.1999 |
Rechtsprechung zu § 172 StPO
1.095 Entscheidungen zu § 172 StPO in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 01.07.2019 - 2 Ws 23/19
Person des Verletzten beim Betrug zum Nachteil einer GmbH
- BVerfG, 29.05.2019 - 2 BvR 217/19
Nichtberücksichtigung fristgerecht eingegangener Stellungnahmen im ...
- BVerfG, 05.07.2019 - 2 BvQ 40/19
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen unzureichender ...
- LG München I, 30.11.2016 - 24 Ns 235 Js 132863/15
Reichweite der Meinungsfreiheit von Rechtsanwälten
- BVerfG, 02.07.2018 - 2 BvR 1550/17
Klageerzwingungsverfahren (Ermittlungsverfahren gegen Ärzte wegen eines ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Rostock, 31.05.2017 - 20 Ws 88/17
Klageerzwingung im Strafverfahren: Anforderungen an die Begründung des Antrags ...
- OLG Rostock, 31.05.2017 - 20 Ws 88/17
- BVerfG, 30.01.2017 - 2 BvR 225/16
Klageerzwingungsverfahren (Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 15.01.2016 - 1 Ws 181/15
Anforderungen an den Inhalt eines Klageerzwingungsantrags
- OLG Brandenburg, 15.01.2016 - 1 Ws 181/15
- BVerfG, 27.07.2016 - 2 BvR 2040/15
Zulässigkeit eines Klageerzwingungsantrags (Ermittlungsverfahren wegen tödlicher ...
- BVerfG, 08.07.2019 - 2 BvR 453/19
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität bei unterbliebener ...
§ 172 StPO in Nachschlagewerken
- § 172 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Klageerzwingungsverfahren
Querverweise
Auf § 172 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 171 (Einstellungsbescheid)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Nebenklage
- § 395 (Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger)
- Opferanspruchssicherungsgesetz (OASG)
- § 1 (Gesetzliches Forderungspfandrecht)
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Betäubungsmittelabhängige Straftäter
- § 37 (Absehen von der Erhebung der öffentlichen Klage)
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Anwaltsgerichtliches Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Einleitung des Verfahrens
- § 122 (Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens)
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Steuerberaterordnung
- Berufsgerichtsbarkeit
- Verfahrensvorschriften
- 2. - Das Verfahren im ersten Rechtszug
- § 115 (Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens)
Redaktionelle Querverweise zu § 172 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Privatklage
- §§ 374 ff. (Zulässigkeit; Privatklageberechtigte) (zu § 172 II 3)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
- §§ 114 ff. (Voraussetzungen) (zu § 172 III 2)