Strafprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
2. Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage (§§ 158 - 177) |
(1) 1Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat. 2Hält sie daneben den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls für erforderlich, so kann sie, unbeschadet der §§ 125, 126a, auch einen solchen Antrag bei dem in Satz 1 bezeichneten Gericht stellen. 3Für gerichtliche Vernehmungen und Augenscheinnahmen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk diese Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind, wenn die Staatsanwaltschaft dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder zur Vermeidung von Belastungen Betroffener dort beantragt.
(2) Das Gericht hat zu prüfen, ob die beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist.
(3) 1Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befasst ist. 2Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. 3Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. 4Nach einem Antrag auf Wiederaufnahme ist das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht zuständig.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2010 | Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts | 29.07.2009 | |
01.01.2008 | Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG | 21.12.2007 |
aufklärung § 160aMaßnahmen bei zeugnisverweigerungs-
berechtigten Berufsgeheimnis-
trägern § 160bErörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrens-
beteiligten § 161Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft § 161aVernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft § 162Ermittlungsrichter § 163Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren § 163aVernehmung des Beschuldigten § 163bMaßnahmen zur Identitäts-
feststellung § 163cFreiheitsentziehung zur Identitäts-
feststellung § 163dSpeicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen § 163eAusschreibung zur Beobachtung bei polizeilichen Kontrollen § 163fLängerfristige Observation § 163gAutomatische Kennzeichenerfassung § 164Festnahme von Störern § 165Richterliche Untersuchungs-
handlungen bei Gefahr im Verzug § 166Beweisanträge des Beschuldigten bei richterlichen Vernehmungen § 167Weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft § 168Protokoll über richterliche Untersuchungs-
handlungen § 168aArt der Protokollierung; Aufzeichnungen § 168bProtokoll über ermittlungs-
behördliche Untersuchungs-
handlungen § 168cAnwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen § 168dAnwesenheitsrecht bei Einnahme eines richterlichen Augenscheins § 168eVernehmung von Zeugen getrennt von Anwesenheits-
berechtigten § 169Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes § 169aVermerk über den Abschluss der Ermittlungen § 170Entscheidung über eine Anklageerhebung § 171Einstellungsbescheid § 172Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungs-
verfahren § 173Verfahren des Gerichts nach Antragstellung § 174Verwerfung des Antrags § 175Anordnung der Anklageerhebung § 176Sicherheitsleistung durch den Antragsteller § 177Kosten
Rechtsprechung zu § 162 StPO
510 Entscheidungen zu § 162 StPO in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 11.10.2018 - 4 Ws 133/18
Zuständigkeit des Ermittlungsrichters am Sitz der ermittlungsführenden ...
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- BVerfG, 28.09.2020 - 2 BvR 1435/20
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- BGH, Ermittlungsrichter, 16.12.2020 - 2 BGs 408/20
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- KG, 01.08.2016 - 2 Ws 190/16
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- BGH, Ermittlungsrichter, 28.08.2020 - 2 BGs 645/20
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- BGH, Ermittlungsrichter, 10.03.2021 - 2 BGs 751/20
Versagung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft im vorbereitenden ...
- BGH, 12.11.2020 - StB 34/20
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- AG Kehl, 29.07.2020 - 2 Cs 208 Js 18485/19
Wirksamkeit der unmittelbaren Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten für ...
- BVerwG, 10.06.2020 - 6 AV 1.19
Postbeschlagnahme zum Zwecke der Ermittlung im Vereinsverbotsverfahren und zur ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 162 StPO
14.05.1971 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 162 Abs. 1 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 1965) | BGBl. I S. 689 |
Querverweise
Auf § 162 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- § 98 (Verfahren bei der Beschlagnahme)
§ 111j (Verfahren bei der Anordnung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes)
§ 111k (Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes)
§ 111m (Verwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände)
§ 111o (Verfahren bei der Herausgabe)
§ 111p (Notveräußerung)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Schutz und Verwendung von Daten
- Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
- § 480 (Entscheidung über die Datenübermittlung)
Redaktionelle Querverweise zu § 162 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichtsstand
- § 21 (Befugnisse bei Gefahr im Verzug) (zu § 162 I 3)
- Sachverständige und Augenschein
- § 81 III (Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 169 (Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes)