Strafprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
2. Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage (§§ 158 - 177) |
(1) 1Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen; § 163a Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. 2Der Verdächtige darf festgehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. 3Unter den Voraussetzungen von Satz 2 sind auch die Durchsuchung der Person des Verdächtigen und der von ihm mitgeführten Sachen sowie die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zulässig.
(2) 1Wenn und soweit dies zur Aufklärung einer Straftat geboten ist, kann auch die Identität einer Person festgestellt werden, die einer Straftat nicht verdächtig ist; § 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 2Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Art dürfen nicht getroffen werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen; Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Art dürfen nicht gegen den Willen der betroffenen Person getroffen werden.
Rechtsprechung zu § 163b StPO
167 Entscheidungen zu § 163b StPO in unserer Datenbank:
- BVerfG, 02.11.2016 - 1 BvR 289/15
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Identitätsfeststellung und ...
- BGH, 17.02.2016 - 2 StR 25/15
Durchsuchung der vom Verdächtigen mitgeführten Sachen (Voraussetzungen; ...
- OLG Hamm, 10.05.2012 - 3 RVs 33/12
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; Rechtsmäßigkeit der ...
- BVerfG, 08.03.2011 - 1 BvR 142/05
Freiheit der Person (Abgrenzung von Freiheitsentziehung und ...
- OLG München, 29.11.2012 - 4 VAs 55/12
Ausschreibung eines Beschuldigten zur Aufenthaltsermittlung: Ingewahrsamnahme des ...
- BVerfG, 08.03.2011 - 1 BvR 47/05
Freiheit der Person (Abgrenzung von Freiheitsentziehung und ...
- OLG Hamm, 03.05.2009 - 3 Ss 180/09
Notwehr; Polizeibeamter; Identitätsfeststellung; Gebotensein
- KG, 24.09.2002 - 1 Ss 285/01
Gefangenenbefreiung: Gefangeneneigenschaft eines zur Identitätsfeststellung ...
- OLG Hamm, 30.06.2009 - 3 Ss OWi 416/09
Identitätsfeststellung durch Übersendung einer Passkopie durch die ...
- VG Köln, 12.08.2010 - 20 K 7418/08
Polizeieinsatz gegen Gegendemonstranten bei "Pro- Köln" Veranstaltung im ...
§ 163b StPO in Nachschlagewerken
- § 163b StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Identitätsfeststellung (Recht)
Querverweise
Auf § 163b StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- § 111 (Errichtung von Kontrollstellen an öffentlich zugänglichen Orten)
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 127 (Vorläufige Festnahme)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 163c (Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung)
Redaktionelle Querverweise zu § 163b StPO:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- Verstöße gegen staatliche Anordnungen
- § 111 (Falsche Namensangabe)
- Abgabenordnung (AO)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Strafverfahren
- Ermittlungsverfahren
- IV. Steuer- und Zollfahndung
- § 404 (Steuer- und Zollfahndung)