Strafprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
2. Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage (§§ 158 - 177) |
(1) 1Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen oder ihr Gutachten zu erstatten. 2Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des sechsten und siebenten Abschnitts des ersten Buches über Zeugen und Sachverständige entsprechend. 3Die eidliche Vernehmung bleibt dem Richter vorbehalten.
(2) 1Bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung eines Zeugen oder Sachverständigen steht die Befugnis zu den in den §§ 51, 70 und 77 vorgesehenen Maßregeln der Staatsanwaltschaft zu. 2Jedoch bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.
(3) 1Gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 2 Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. 2Gleiches gilt, wenn die Staatsanwaltschaft Entscheidungen im Sinne des § 68b getroffen hat. 3Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. 4Gerichtliche Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 sind unanfechtbar.
(4) Ersucht eine Staatsanwaltschaft eine andere Staatsanwaltschaft um die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen, so stehen die Befugnisse nach Absatz 2 Satz 1 auch der ersuchten Staatsanwaltschaft zu.
(5) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz) vom 21.12.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
31.12.2015 | Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz) | 21.12.2015 | |
01.10.2009 | Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz) | 29.07.2009 |
aufklärung § 160aMaßnahmen bei zeugnisverweigerungs-
berechtigten Berufsgeheimnis-
trägern § 160bErörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrens-
beteiligten § 161Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft § 161aVernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft § 162Ermittlungsrichter § 163Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren § 163aVernehmung des Beschuldigten § 163bMaßnahmen zur Identitäts-
feststellung § 163cFreiheitsentziehung zur Identitäts-
feststellung § 163dSpeicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen § 163eAusschreibung zur Beobachtung bei polizeilichen Kontrollen § 163fLängerfristige Observation § 163gAutomatische Kennzeichenerfassung § 164Festnahme von Störern § 165Richterliche Untersuchungs-
handlungen bei Gefahr im Verzug § 166Beweisanträge des Beschuldigten bei richterlichen Vernehmungen § 167Weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft § 168Protokoll über richterliche Untersuchungs-
handlungen § 168aArt der Protokollierung; Aufzeichnungen § 168bProtokoll über ermittlungs-
behördliche Untersuchungs-
handlungen § 168cAnwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen § 168dAnwesenheitsrecht bei Einnahme eines richterlichen Augenscheins § 168eVernehmung von Zeugen getrennt von Anwesenheits-
berechtigten § 169Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes § 169aVermerk über den Abschluss der Ermittlungen § 170Entscheidung über eine Anklageerhebung § 171Einstellungsbescheid § 172Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungs-
verfahren § 173Verfahren des Gerichts nach Antragstellung § 174Verwerfung des Antrags § 175Anordnung der Anklageerhebung § 176Sicherheitsleistung durch den Antragsteller § 177Kosten
Rechtsprechung zu § 161a StPO
245 Entscheidungen zu § 161a StPO in unserer Datenbank:
- BGH, Ermittlungsrichter, 28.08.2020 - 2 BGs 645/20
Durchsetzung der Aussage- und Erscheinenspflicht eines Zeugen durch die ...
- BGH, 15.07.2016 - GSSt 1/16
Verbot der Verwertung einer vor der Hauptverhandlung gemachten Zeugenaussage bei ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 27.01.2015 - 5 ARs 64/14
Anfrageverfahren: Verbot der Verwertung einer vor der Hauptverhandlung gemachten ...
- BGH, 27.01.2015 - 5 ARs 64/14
- BVerfG, 17.02.2009 - 2 BvR 1372/07
Kreditkartenfahndung verfassungsgemäß
Zum selben Verfahren:
- AG Halle-Saalkreis, 11.03.2007 - 395 Gs 34/07
Kreditkartenprüfung bei Ermittlungen im Kinderpornographie-Strafrecht
- AG Halle-Saalkreis, 11.03.2007 - 395 Gs 34/07
- BVerwG, 29.03.2023 - 10 C 6.21
Kein Anspruch auf Informationszugang gegen Bundesjustizministerium in einem ...
- SG München, 16.03.2022 - S 38 KA 300/19
Plausibilitätsprüfung bei Verstoß der Grundpflicht zur persönlichen ...
- VGH Bayern, 25.01.2016 - 11 CS 15.2576
Keine Ermittlung des verantwortlichen Fahrers möglich
- OVG Niedersachsen, 14.01.2019 - 12 ME 170/18
Anhörungsbogen; Bußgeldverfahren; Fahrtenbuchanordnung; Fahrtenbuchauflage; ...
- BGH, 24.10.2019 - III ZR 141/18
Anspruch auf Schmerzensgeld bei Erstattung eines unrichtigen Gutachtens in ...
Querverweise
Auf § 161a StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz (ZSHG)
- § 4 (Verwendung personenbezogener Daten)
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Zentralregister
- Auskunft aus dem Register
- 4. - Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes
- § 44a (Versagung der Auskunft)