Gerichtsverfassungsgesetz
15. Titel - Gerichtssprache (§§ 184 - 191a) |
(1) 1Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. 2Ein Nebenprotokoll in der fremden Sprache wird nicht geführt; jedoch sollen Aussagen und Erklärungen in fremder Sprache, wenn und soweit der Richter dies mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der Sache für erforderlich erachtet, auch in der fremden Sprache in das Protokoll oder in eine Anlage niedergeschrieben werden. 3In den dazu geeigneten Fällen soll dem Protokoll eine durch den Dolmetscher zu beglaubigende Übersetzung beigefügt werden.
(1a) 1Das Gericht kann gestatten, dass sich der Dolmetscher während der Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. 2Die Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.
(2) Die Zuziehung eines Dolmetschers kann unterbleiben, wenn die beteiligten Personen sämtlich der fremden Sprache mächtig sind.
(3) In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bedarf es der Zuziehung eines Dolmetschers nicht, wenn der Richter der Sprache, in der sich die beteiligten Personen erklären, mächtig ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren vom 25.04.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.11.2013 | Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren | 25.04.2013 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 185 GVG
324 Entscheidungen zu § 185 GVG in unserer Datenbank:
- BSG, 12.01.2017 - B 9 V 58/16 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - ...
- OLG Celle, 22.07.2015 - 1 Ss OWi 118/15
Bußgeldverfahren: Erforderlichkeit einer schriftlichen Urteilsübersetzung; ...
- BGH, 08.08.2017 - 1 StR 671/16
Rüge unzureichender Übersetzungsleistungen durch den Dolmetscher (Möglichkeit der ...
- VGH Baden-Württemberg, 15.05.2018 - 10 S 1801/17
"Sprachauflage" zur Ausnahmegenehmigung für Großraumtransporte
- OLG Karlsruhe, 12.09.2017 - 8 U 97/16
Darlehensrückzahlungsanspruch eines Gesellschafter-Geschäftsführers gegen eine ...
- BGH, 01.03.2018 - IX ZR 179/17
Zulassung der Revision bei Geltendmachung einer Verletzung rechtlichen Gehörs ...
- VGH Bayern, 06.02.2023 - 19 M 22.2682
Erinnerung gegen Kostenansatz (Dolmetscherkosten)
- OLG Stuttgart, 28.02.2020 - 4 Ws 45/20
Vergütung bei einer Übersetzung des Inhalts von Tonaufzeichnungen
- VGH Bayern, 04.12.2017 - 5 ZB 17.31569
Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch fehlerhafte Dolmetscherbeeidigung
- OLG Frankfurt, 14.07.2022 - 26 Sch 19/21
Übersetzung von Zeugenaussagen im Schiedsverfahren
§ 185 GVG in Nachschlagewerken
- § 185 GVG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gerichtsdolmetscher
- § 185 GVG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Anhörung
Querverweise
Auf § 185 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Gemeinsame Bestimmungen für Rechtsbehelfsverfahren
- § 72 (Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Sonstige Befugnisse des Verletzten
- § 406i (Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren)
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Allgemeine Vorschriften
- § 61
- EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (EU-VSchDG)
- Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen
- § 22 (Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Beschwerde
- § 85 (Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 55 [Ordnungsvorschriften]
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
- 5. Abschnitt - Gerichtsdolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher und Urkundenübersetzer
- § 14 (Gerichtsdolmetscher)
- Beratungshilfegesetz (BerHG)
- § 5 (Anwendbare Vorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 185 GVG:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 259 I (Dolmetscher)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Kosten des Verfahrens
- § 464c (Kosten bei Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers für den Angeschuldigten)
- Europäische Menschenrechtskonvention (MRK)
- Rechte und Freiheiten
- Art. 6 III e (Recht auf ein faires Verfahren)