Arbeitsgerichtsgesetz
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 13a) |
(1) Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen.
(2) 1Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte, über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung, über die Gerichtssprache, über die Wahrnehmung richterlicher Geschäfte durch Referendare und über Beratung und Abstimmung gelten in allen Rechtszügen entsprechend. 2Abweichend von Satz 1 findet
| 1. | § 185 Absatz 1a des Gerichtsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass das Gericht dem Dolmetscher die Teilnahme an der Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung per Bild- und Tonübertragung gestatten kann; | |
| 2. | § 193 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes keine Anwendung für die erstmalige gemeinsame Beratung und Abstimmung mit den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern bei einer Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung. |
3Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landesarbeitsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesarbeitsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Arbeitsgerichtsgesetz tritt.
(3) 1Die Vorschriften über die Wahrnehmung der Geschäfte bei den ordentlichen Gerichten durch Rechtspfleger gelten in allen Rechtszügen entsprechend. 2Als Rechtspfleger können nur Beamte bestellt werden, die die Rechtspflegerprüfung oder die Prüfung für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden haben.
(4) Zeugen und Sachverständige erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
(5) 1Alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen enthalten die Belehrung über das Rechtsmittel. 2Soweit ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, ist eine entsprechende Belehrung zu erteilen. 3Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur, wenn die Partei oder der Beteiligte über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form schriftlich belehrt worden ist. 4Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsmittel nicht gegeben sei; § 234 Abs. 1, 2 und § 236 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gelten für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 19.07.2024 | Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten | 15.07.2024 | |
| 03.12.2011 | Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren | 24.11.2011 | |
| 01.07.2004 | Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) | 05.05.2004 |
gerichtsbarkeit § 5Begriff des Arbeitnehmers § 6Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen § 6aAllgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung § 7Geschäftsstelle, Aufbringung der Mittel § 8Gang des Verfahrens § 9Allgemeine Verfahrens-
vorschriften und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren § 10Parteifähigkeit § 11Prozessvertretung § 11aBeiordnung eines Rechtsanwalts, Prozeßkostenhilfe § 12Kosten § 12aKostentragungspflicht § 13Rechtshilfe § 13aInternationale Verfahren
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Rechtsprechung zu § 9 ArbGG
1.269 Entscheidungen zu § 9 ArbGG in unserer Datenbank:
- BAG, 09.09.2025 - 5 AZN 142/25
Absoluter Revisionsgrund - Telefonkonferenz
- LAG Sachsen-Anhalt, 25.05.2022 - 3 Ta 29/22
Verfahrensaussetzung - Vorgreiflichkeit - Beschleunigungsgrundsatz
- BVerwG, 08.03.2019 - 5 PB 15.18
Nicht fristgerechte Nichtzulassungsbeschwerde; Wiedereinsetzung in den vorigen ...
- LAG Baden-Württemberg, 24.07.2025 - 17 Sa 5/25
Befangenheit - Hinweispflicht - Beibringungsgrundsatz - Videoberatung - ...
- BAG, 28.07.2022 - 6 AZR 79/22
Nichtigkeitsklage - Verletzung Vorlagepflicht
Zum selben Verfahren:
- BAG, 28.07.2022 - 6 AZR 24/22
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- BAG, 28.07.2022 - 6 AZR 78/22
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- BAG, 28.07.2022 - 6 AZR 24/22
- LAG Hessen, 06.07.2020 - 15 Ta 181/20
Im Rahmen der Ermessensausübung bei der Entscheidung über eine Aussetzung iSv. § ...
- LAG Hessen, 31.05.2021 - 15 Ta 34/21
Zu berücksichtigende Merkmale bei der Aussetzung nach § 148 ZPO ; Prüfungsumfang ...
- LAG Baden-Württemberg, 26.05.2026 - 4 Sa 59/25
Keine Fristwahrung durch Berufungseinlegung im beBPo der Verwaltungsabteilung des ...
Querverweise
Auf § 9 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Revisionsverfahren
- § 72b (Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 111 (Änderung von Vorschriften)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Vorschuss und Vorauszahlung
- § 11 (Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz)
Redaktionelle Querverweise zu § 9 ArbGG:
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
- § 3 (Übertragene Geschäfte) (zu § 9 III)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- §§ 20 ff. (Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten) (zu § 9 III)