Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 4 - Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 230 - 238) |
(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.
(2) 1Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. 2Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
belehrung § 233Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 234Wiedereinsetzungs-
frist § 235(weggefallen) § 236Wiedereinsetzungs-
antrag § 237Zuständigkeit für Wiedereinsetzung § 238Verfahren bei Wiedereinsetzung
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Rechtsprechung zu § 236 ZPO
2.612 Entscheidungen zu § 236 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 29.07.2026 - XII ZB 591/25
Fristversäumnis durch "Altanwalt": Anforderungen an Wiedereinsetzungsantrag?
- BGH, 30.07.2026 - III ZA 2/26
Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ...
- OLG München, 07.07.2026 - 7 U 681/26
Wiedereinsetzung, Fristversäumnis, Berufungsbegründung, Speditionsvertrag, ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 13.08.2025 - 7 SLa 89/24
Ansprüche wegen Mobbings und Weitergabe von personenbezogenen Daten
- BGH, 08.05.2025 - V ZB 44/24
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen bei Weigerung zur ...
- BGH, 20.09.2022 - VI ZB 27/22
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Glaubhaftmachung des ...
- BGH, 12.05.2026 - VI ZB 13/25
Wiedereinsetzung durch Beschluss zurückgewiesen: Rechtsbeschwerde statthaft!
- BGH, 11.04.2024 - IX ZB 22/23
Begründung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in versäumte Frist; Anforderungen ...
- BGH, 15.02.2022 - VI ZB 37/20
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung; Zurechnung des ...
- BGH, 22.06.2021 - VIII ZB 56/20
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Fristensicherung bei ...
Querverweise
Auf § 236 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 237 (Bestandsschutz, Ausschlußfrist)
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Verfahrensvorschriften
- § 45 (Fristen der Anfechtungsklage)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 9 (Allgemeine Verfahrensvorschriften und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Feststellung der Forderungen
- § 186 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 236 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 294 (Glaubhaftmachung) (zu § 236 II 1)