Zivilprozessordnung
Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802) |
(1) 1Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren. 2Der Antrag ist vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht. 3Ist der Antrag bei der Entscheidung übergangen, so gilt § 321; bis zur Entscheidung kann das Gericht auf Antrag die Zwangsvollstreckung wegen des Räumungsanspruchs einstweilen einstellen.
(2) 1Ist auf künftige Räumung erkannt und über eine Räumungsfrist noch nicht entschieden, so kann dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewährt werden, wenn er spätestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem nach dem Urteil zu räumen ist, einen Antrag stellt. 2§§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.
(3) 1Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden. 2Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Räumungsfrist zu stellen. 3§§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.
(4) 1Über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3 entscheidet das Gericht erster Instanz, solange die Sache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht. 2Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. 3Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören. 4Das Gericht ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(5) 1Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr betragen. 2Die Jahresfrist rechnet vom Tage der Rechtskraft des Urteils oder, wenn nach einem Urteil auf künftige Räumung an einem späteren Tage zu räumen ist, von diesem Tage an.
(6) Die sofortige Beschwerde findet statt
(7) 1Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3 sowie in den Fällen des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 2Endet ein Mietverhältnis im Sinne des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch außerordentliche Kündigung, kann eine Räumungsfrist höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung gewährt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27.07.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 | |
01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
Rechtsprechung zu § 721 ZPO
684 Entscheidungen zu § 721 ZPO in unserer Datenbank:
- KG, 18.07.2016 - 8 U 111/16
Berufung im Räumungsprozess gegen den Gewerberaummieter: Nachholung eines ...
- AG Brandenburg, 10.09.2018 - 31 C 34/18
Trotz fristloser Kündigung: Räumungsfrist von Amts wegen?
- BGH, 24.04.2014 - V ZR 74/14
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Räumungsprozess gegen den gekündigten Wohnraummieter: Vollstreckungsschutz in der ...
- LG Berlin, 05.04.2018 - 67 T 40/18
Gewährung oder Verlängerung einer Räumungsfrist: Belegenheit der Mietsache in ...
- LG München I, 07.10.2014 - 14 T 17971/14
Räumungsfrist im Vergleich festgesetzt: Gericht kann nicht verkürzen!
- KG, 04.07.2008 - 11 W 9/08
Für vorläufig vollstreckbar erklärtes Räumungsurteil: Vollstreckbarkeit vor ...
- BGH, 27.04.2010 - VIII ZR 283/09
Räumungsfrist für Wohnraum: Fristgewährung im Revisionsverfahren
- StGH Hessen, 06.12.2000 - P.St. 1574
Mangels Substantiierung unzulässige Grundrechtsklage - keine Verletzung des ...
- KG, 17.12.2012 - 8 U 246/11
Zwangsvollstreckung: Gewährung einer Räumungsfrist für Räumung eines gewerblichen ...
Querverweise
Auf § 721 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Beendigung des Mietverhältnisses
- Allgemeine Vorschriften
- § 571 (Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum)
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag. Pachtvertrag
- II. Mietverhältnisse über Wohnraum
- 5. Beendigung des Mietverhältnisses
- a) Allgemeine Vorschriften
- § 571 (Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum)
Redaktionelle Querverweise zu § 721 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskosten
- § 93b (Kosten bei Räumungsklagen)
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 128 IV (Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren) (zu § 721 IV 2)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 329 III (Beschlüsse und Verfügungen) (zu § 721 VI)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- Sofortige Beschwerde
- §§ 567 ff. (Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde) (zu § 721 VI)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 885 (Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen)