Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
Titel 4 - Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 230 - 238) |
(1) 1Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. 2Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2) 1Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. 2Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
belehrung § 233Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 234Wiedereinsetzungs-
frist § 235(weggefallen) § 236Wiedereinsetzungs-
antrag § 237Zuständigkeit für Wiedereinsetzung § 238Verfahren bei Wiedereinsetzung
Rechtsprechung zu § 238 ZPO
1.924 Entscheidungen zu § 238 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 30.03.2023 - III ZB 13/22
Fristverlängerungsantrag per beA gestellt: Eingang ist glaubhaft zu machen!
- BGH, 21.03.2023 - VIII ZB 80/22
Schriftsatzversand ist auch anhand der Eingangsbestätigung zu überprüfen!
- BGH, 01.03.2023 - XII ZB 483/21
Anwalt muss Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist selbst prüfen!
- BGH, 01.03.2023 - XII ZB 228/22
Wiedereinsetzung wegen Computer-Absturzes: Art des Defekts muss genannt werden
- BGH, 07.02.2023 - VIII ZB 55/21
Monatsfrist insgesamt nicht überschritten: Antrag auf Fristverlängerung möglich!
- BGH, 25.01.2023 - IV ZB 7/22
Wiedereinsetzung: Auslegung des Begriffs der "technischen Gründe" bei der ...
- LSG Sachsen, 17.04.2023 - L 10 AS 1044/20
- BGH, 12.01.2023 - IX ZB 5/22
- BGH, 10.01.2023 - VIII ZB 41/22
Trotz fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung: Rechtsanwalt muss das beA nutzen!
- LSG Schleswig-Holstein, 09.12.2022 - L 9 SO 62/22
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im sozialgerichtlichen Beschwerdeverfahren; ...
Querverweise
Auf § 238 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 237 (Bestandsschutz, Ausschlußfrist)
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Verfahrensvorschriften
- § 45 (Fristen der Anfechtungsklage)
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 238 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskosten
- § 91 (Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht) (zu § 238 IV)