Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 4 - Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 230 - 238) |
(1) 1Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. 2Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2) 1Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. 2Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
belehrung § 233Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 234Wiedereinsetzungs-
frist § 235(weggefallen) § 236Wiedereinsetzungs-
antrag § 237Zuständigkeit für Wiedereinsetzung § 238Verfahren bei Wiedereinsetzung
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Rechtsprechung zu § 238 ZPO
2.068 Entscheidungen zu § 238 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 01.07.2026 - XII ZB 160/26
Beschwerde beim "falschen" Gericht eingelegt: Anspruch auf Wiedereinsetzung?
- BGH, 12.05.2026 - VI ZB 13/25
Wiedereinsetzung durch Beschluss zurückgewiesen: Rechtsbeschwerde statthaft!
- BGH, 02.06.2026 - VI ZB 90/23
Realisierbarer Prozesskostenvorschuss der Eltern als einzusetzendes Vermögen
- BGH, 04.03.2026 - XII ZB 524/25
Wiedereinsetzung ist kein Allheilmittel!
- BGH, 18.04.2024 - I ZB 67/23
Unzulässigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; ...
- VGH Bayern, 03.08.2023 - 24 CS 23.1075
Anforderungen an eine zur Briefkastenleerung ausgewählte Hilfsperson; zur ...
- OLG Brandenburg, 06.06.2023 - 6 U 12/21
Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid nach zwischenzeitlich eingetretenem ...
- BGH, 26.02.2026 - I ZB 93/25
Verhinderung an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist ohne Verschulden; ...
- BGH, 04.03.2026 - XII ZB 244/24
Einzelanweisung zur Fristeintragung muss klar und präzise sein!
- BGH, 18.03.2026 - IV ZB 28/25
Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Klägers wegen Ansprüchen aus ...
Querverweise
Auf § 238 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 237 (Bestandsschutz, Ausschlußfrist)
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Verfahrensvorschriften
- § 45 (Fristen der Anfechtungsklage)
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 238 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskosten
- § 91 (Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht) (zu § 238 IV)