Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 5 - Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens (§§ 239 - 252) |
(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.
(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.
(3) 1Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. 2Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.
(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.
(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.
vollstreckung § 244Unterbrechung durch Anwaltsverlust § 245Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege § 246Aussetzung bei Vertretung durch Prozess-
bevollmächtigten § 247Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr § 248Verfahren bei Aussetzung § 249Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung § 250Form von Aufnahme und Anzeige § 251Ruhen des Verfahrens § 251aSäumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten § 252Rechtsmittel bei Aussetzung
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 239 ZPO
1.491 Entscheidungen zu § 239 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 29.04.2026 - 3 StR 406/25
Einziehung des entstandenen öffentlichrechtlichen Auszahlungsanspruchs infolge ...
- BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 119/19
Nachlassinsolvenz - Rechtsnachfolge
Zum selben Verfahren:
- BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 119/19
Tod einer Prozesspartei - Prozessbevollmächtigung - Aussetzungsantrag - Aufnahme ...
- BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 119/19
- LSG Sachsen, 23.07.2026 - L 7 R 389/25
- BAG, 19.12.2018 - 7 ABR 79/16
Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - verfahrensrechtliche Folgen des Ablaufs der ...
- VerfGH Bayern, 21.05.2026 - 19-VII-17
Privatschulfreiheit, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Normenklarheit, ...
- BFH, 10.03.2023 - X B 123/21
Aussetzung des Verfahrens bei Tod des Beteiligten und Rechtsmissbrauch
- BFH, 27.07.2023 - IV R 15/23
Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes a.F. als neue ...
- OLG Hamburg, 28.04.2022 - 5 U 48/05
Metall auf Metall III - Urheberrechtsschutz des Tonträgerherstellers: ...
- BFH, 06.02.2025 - IV R 7/22
Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach der Tonnage für ein Folgejahr - ...
Querverweise
Auf § 239 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 85 (Aufnahme von Aktivprozessen)
- Anfechtungsgesetz (AnfG)
- § 17 (Unterbrechung des Verfahrens)