Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 5 - Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens (§§ 239 - 252) |
(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.
(2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.
(3) Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.
vollstreckung § 244Unterbrechung durch Anwaltsverlust § 245Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege § 246Aussetzung bei Vertretung durch Prozess-
bevollmächtigten § 247Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr § 248Verfahren bei Aussetzung § 249Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung § 250Form von Aufnahme und Anzeige § 251Ruhen des Verfahrens § 251aSäumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten § 252Rechtsmittel bei Aussetzung
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Rechtsprechung zu § 249 ZPO
798 Entscheidungen zu § 249 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 11.08.2026 - VIII ZR 92/26
Erfolgloser Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung; ...
- BAG, 21.02.2024 - 4 ABR 5/23
Unterbrechung durch Insolvenz - Eingruppierung - Zustimmungsersetzung
- BGH, 19.03.2024 - X ARZ 119/23
Unterbrechung des Zivilprozesses wegen förmlicher Insolvenz des Beklagten; ...
- BGH, 19.05.2026 - I ZR 216/25
- BayObLG, 30.07.2026 - 102 AR 97/26
Zuständigkeitsstreit, Verweisung, Insolvenzverfahren, Unterbevollmächtigung, ...
- BVerwG, 05.05.2022 - 10 C 4.21
Berufungszulassung trotz Verfahrensunterbrechung
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 07.06.2018 - 6 B 1.18
Bewilligung; Erstattungsanspruch; Insolvenz; Insolvenzeröffnung; Insolvenzmasse; ...
- BVerwG, 07.06.2018 - 6 B 1.18
- BGH, 23.06.2026 - VIII ZR 180/24
- BGH, 14.10.2025 - VI ZR 137/25
"Entscheidungssperre" nach Tod des Klägeranwalts!
- BFH, 10.05.2013 - IX B 145/12
Auslandsinsolvenz - Wirksamkeit von Erledigungserklärungen
Querverweise
Auf § 249 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Allgemeine Vorschriften
- § 21 (Aussetzung des Verfahrens)
Redaktionelle Querverweise zu § 249 ZPO:
- Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
- Musterverfahrensantrag; Vorlageverfahren
- § 3 (Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags)