Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 5 - Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens (§§ 239 - 252) |
(1) Erscheinen oder verhandeln in einem Termin beide Parteien nicht, so kann das Gericht nach Lage der Akten entscheiden.
(2) 1Ein Urteil nach Lage der Akten darf nur ergehen, wenn in einem früheren Termin mündlich verhandelt worden ist. 2Es darf frühestens in zwei Wochen verkündet werden. 3Das Gericht hat der nicht erschienenen Partei den Verkündungstermin formlos mitzuteilen. 4Es bestimmt neuen Termin zur mündlichen Verhandlung, wenn die Partei dies spätestens am siebenten Tag vor dem zur Verkündung bestimmten Termin beantragt und glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden ausgeblieben ist und die Verlegung des Termins nicht rechtzeitig beantragen konnte.
(3) Wenn das Gericht nicht nach Lage der Akten entscheidet und nicht nach § 227 vertagt, ordnet es das Ruhen des Verfahrens an.
vollstreckung § 244Unterbrechung durch Anwaltsverlust § 245Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege § 246Aussetzung bei Vertretung durch Prozess-
bevollmächtigten § 247Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr § 248Verfahren bei Aussetzung § 249Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung § 250Form von Aufnahme und Anzeige § 251Ruhen des Verfahrens § 251aSäumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten § 252Rechtsmittel bei Aussetzung
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Rechtsprechung zu § 251a ZPO
342 Entscheidungen zu § 251a ZPO in unserer Datenbank:
- BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 240/19
Verhaltensbedingte Kündigung - Meinungsfreiheit - Schmähkritik
Zum selben Verfahren:
- LAG Nürnberg, 11.01.2019 - 4 Sa 131/16
Kündigung - Betriebsratsanhörung
- LAG Nürnberg, 11.01.2019 - 4 Sa 131/16
- LAG Baden-Württemberg, 11.12.2025 - 8 Sa 28/25
Voraussetzungen einer Entscheidung nach Lage der Akten iSv. §§ 331a, 251a ZPO - ...
- LAG Baden-Württemberg, 11.12.2025 - 8 Sa 27/25
Voraussetzungen einer Entscheidung nach Lage der Akten iSv. §§ 331a, 251a ZPO - ...
- ArbG Stuttgart, 23.02.2023 - 25 Ca 956/22
Sekundäre Darlegungslast - Annahmeverzugslohn - etwaiger Zwischenverdienst - ...
- LAG Köln, 07.08.2025 - 6 SLa 599/24
Entscheidung nach Lage der Akte; früherer Termin; Gütesitzung; Zurückverweisung; ...
- LAG Köln, 06.11.2025 - 8 SLa 547/24
- LAG Köln, 10.01.2019 - 7 Sa 266/18
Außerordentliche Kündigung; ordentliche verhaltensbedingte Kündigung; ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Düsseldorf, 17.09.2020 - 12 Ca 2521/20
Erlass eines Urteils nach Aktenlage - Voraussetzungen
§ 251a ZPO in Nachschlagewerken
Querverweise
Auf § 251a ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Versäumnisurteil
- § 331a (Entscheidung nach Aktenlage)
- Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007
- Erkenntnisverfahren
- § 1103 (Säumnis)