Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
Titel 3 - Ladungen, Termine und Fristen (§§ 214 - 229) |
(1) 1Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. 2Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) 1Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. 2Dies gilt nicht für
1. | Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, | |
2. | Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, | |
3. | (weggefallen) | |
4. | Wechsel- oder Scheckprozesse, | |
5. | Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, | |
6. | Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, | |
7. | Zwangsvollstreckungsverfahren oder | |
8. | Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren; |
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. 3Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.
(4) 1Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. 2Die Entscheidung ist kurz zu begründen. 3Sie ist unanfechtbar.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 | |
01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
Rechtsprechung zu § 227 ZPO
3.120 Entscheidungen zu § 227 ZPO in unserer Datenbank:
- VG Ansbach, 20.04.2023 - AN 10 K 19.30283
Auseinandersetzung im Iran erfüllt nicht die Voraussetzungen, um die ...
- BFH, 31.03.2023 - VIII B 20/22
Zur Glaubhaftmachung der Erkrankung eines nicht vertretenen Klägers gemäß § 227 ...
- BFH, 21.04.2023 - III B 41/22
Gehörsverletzung durch Versagung der Akteneinsicht
- BFH, 21.04.2023 - VIII B 144/22
Anforderungen an einen krankheitsbedingten Terminverlegungsantrag
- BSG, 08.03.2023 - B 7 AS 107/22 B
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2023 - 6 A 930/21 Corona
Terminverlegung Vertagung rechtliches Gehör Corona-Symptome Covid 19 ICD10-Code
- VGH Bayern, 26.04.2023 - 1 ZB 22.1869
Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, Nutzungsuntersagung, ...
- OVG Sachsen, 19.04.2023 - 3 A 151/23
Fiebrige Erkältung; Antrag auf Terminsaufhebung; Vertagungsgrund; ...
- BSG, 16.02.2023 - B 7 AS 123/22 B
- BSG, 08.03.2023 - B 7 AS 110/22 B
Querverweise
Auf § 227 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
- § 251a (Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 46 (Grundsatz)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 5 (Verfahrensgrundsätze)
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahren vor dem Patentgericht
- 3. - Gemeinsame Vorschriften
- § 99
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- Nachprüfungsverfahren
- Sofortige Beschwerde
- § 175 (Verfahrensvorschriften)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 32 (Termin)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 91
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 110
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Sonstige Vorschriften
- Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
- § 221 (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 102 [Ladung zur mündlichen Verhandlung; Sitzungen außerhalb des Gerichtssitzes]
Redaktionelle Querverweise zu § 227 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskosten
- § 95 (Kosten bei Säumnis oder Verschulden)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Versäumnisurteil
- §§ 330 ff. (Versäumnisurteil gegen den Kläger) (zu § 227 I 2 Nr. 1)