Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 3 - Ladungen, Termine und Fristen (§§ 214 - 229) |
(1) 1Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. 2Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
3Von einer Terminsänderung soll abgesehen werden, wenn sich der Termin für eine Durchführung als Videoverhandlung nach § 128a oder als Beweisaufnahme nach § 284 Absatz 2 eignet und die erheblichen Gründe nach Satz 1 dadurch entfallen.
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) 1Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. 2Dies gilt nicht für
| 1. | Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, | |
| 2. | Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, | |
| 3. | (weggefallen) | |
| 4. | Wechsel- oder Scheckprozesse, | |
| 5. | Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, | |
| 6. | Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, | |
| 7. | Zwangsvollstreckungsverfahren oder | |
| 8. | Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren; |
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. 3Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.
(4) Ein Antrag auf Terminsverlegung soll eine Äußerung dazu enthalten, ob gegen die Durchführung einer Videoverhandlung (§ 128a) Bedenken bestehen.
(5) 1Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. 2Die Entscheidung ist kurz zu begründen. 3Sie ist unanfechtbar.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 19.07.2024 | Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten | 15.07.2024 | |
| 01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 | |
| 01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
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Rechtsprechung zu § 227 ZPO
3.628 Entscheidungen zu § 227 ZPO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 09.09.2026 - A 13 S 1491/26
Gehörsverstoß; Terminsverlegung; Urlaub des Prozessbevollmächtigten; ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 09.09.2026 - 13 S 1491/26
Glaubhaftmachung von Terminverlegungsgründen durch anwaltliche Versicherung?
- VGH Baden-Württemberg, 09.09.2026 - 13 S 1491/26
- BFH, 28.07.2026 - VIII B 47/25
Niederlegung eines Mandats durch den Prozessbevollmächtigten zur Unzeit
- VGH Bayern, 29.09.2026 - 1 ZB 25.1077
Almwirtschaft, Terrassenerweiterung, Beseitigungsanordnung, Verfahrensfreiheit ...
- VGH Bayern, 29.09.2026 - 1 ZB 25.1076
Baueinstellung, Erledigung einer Baueinstellungsverfügung nach einer ...
- BSG, 03.06.2026 - B 7 AS 4/26 B
- BSG, 03.06.2026 - B 7 AS 5/26 B
- BSG, 30.07.2026 - B 4 AS 126/26 BH
- OLG Celle, 02.09.2026 - 7 U 23/24
Verstoß gegen Prozessförderungspflicht; Terminsverlegungsantrag am Tag vor dem ...
- BGH, 21.04.2022 - I ZB 36/21
Schiedsverfahren: Verletzung des rechtlichen Gehörs bei fehlerhafter Ablehnung ...
Querverweise
Auf § 227 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
- § 251a (Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 46 (Grundsatz)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 5 (Verfahrensgrundsätze)
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahren vor dem Patentgericht
- 3. - Gemeinsame Vorschriften
- § 99
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- Nachprüfungsverfahren
- Sofortige Beschwerde
- § 175 (Verfahrensvorschriften)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 32 (Termin)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 91
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 110
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 102 [Ladung zur mündlichen Verhandlung; Sitzungen außerhalb des Gerichtssitzes]
Redaktionelle Querverweise zu § 227 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskosten
- § 95 (Kosten bei Säumnis oder Verschulden)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Versäumnisurteil
- §§ 330 ff. (Versäumnisurteil gegen den Kläger) (zu § 227 I 2 Nr. 1)