Arbeitsgerichtsgesetz

   3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100)   
   1. Abschnitt - Urteilsverfahren (§§ 46 - 79)   
   1. Unterabschnitt - Erster Rechtszug (§§ 46 - 63)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/ArbGG/46.html
§ 46 ArbGG (https://dejure.org/gesetze/ArbGG/46.html)
§ 46 ArbGG
§ 46 Arbeitsgerichtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/ArbGG/46.html)
§ 46 Arbeitsgerichtsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 46
Grundsatz

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) 1Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. 3§ 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage vom 12.07.2018 (BGBl. I S. 1151), in Kraft getreten am 01.11.2018 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.11.2018
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage12.07.2018BGBl. I S. 1151
01.01.2002Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG)27.07.2001BGBl. I S. 1887

Rechtsprechung zu § 46 ArbGG

7.279 Entscheidungen zu § 46 ArbGG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 7.279 Entscheidungen

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 46 ArbGG:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Amtsgerichten
          §§ 495 ff. (Anzuwendende Vorschriften) (zu § 46 II 1)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:




Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht