Arbeitsgerichtsgesetz
2. Teil - Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen (§§ 14 - 45) |
3. Abschnitt - Bundesarbeitsgericht (§§ 40 - 45) |
(1) Bei dem Bundesarbeitsgericht wird ein Großer Senat gebildet.
(2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will.
(3) 1Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. 2Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre. 3Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung.
(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
(5) 1Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten, je einem Berufsrichter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt, und je drei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. 2Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt ein Berufsrichter des Senats, dem er angehört, an seine Stelle.
(6) 1Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. 2Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) 1Der Große Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage. 2Er kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 3Seine Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend.
Rechtsprechung zu § 45 ArbGG
326 Entscheidungen zu § 45 ArbGG in unserer Datenbank:
- BAG, 14.06.2017 - 10 AZR 330/16
Versetzung - unbillige Weisung - Anfrage nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG
Zum selben Verfahren:
- BAG, 14.09.2017 - 5 AS 7/17
Versetzung - Verbindlichkeit einer Weisung
- BAG, 18.10.2017 - 10 AZR 330/16
Versetzung - unbillige Weisung - Verbindlichkeit für den Arbeitnehmer
- BAG, 14.09.2017 - 5 AS 7/17
- BAG, 10.09.2020 - 6 AZR 94/19
Insolvenzrechtliche Einordnung der Urlaubsabgeltung
Zum selben Verfahren:
- BAG, 16.02.2021 - 9 AS 1/21
Insolvenz - geldwerte Urlaubsansprüche - Rangzuordnung
- BAG, 25.11.2021 - 6 AZR 94/19
Urlaubsabgeltung als Masseverbindlichkeit
- BAG, 16.02.2021 - 9 AS 1/21
- BAG, 27.01.2010 - 4 AZR 549/08
Grundsatz der Tarifeinheit - Anfragebeschluss
Zum selben Verfahren:
- BAG, 23.06.2010 - 10 AS 3/10
Tarifpluralität
- BAG, 07.07.2010 - 4 AZR 549/08
Grundsatz der Tarifeinheit - Rechtsprechungsänderung
- BAG, 23.06.2010 - 10 AS 3/10
- BAG, 27.01.2010 - 4 AZR 537/08
Grundsatz der Tarifeinheit - Anfragebeschluss nach § 45 ArbGG
§ 45 ArbGG in Nachschlagewerken
- § 45 ArbGG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Großer Senat
Querverweise
Auf § 45 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Gerichte für Arbeitssachen)