Arbeitsgerichtsgesetz

   2. Teil - Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen (§§ 14 - 45)   
   3. Abschnitt - Bundesarbeitsgericht (§§ 40 - 45)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/ArbGG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ ArbGG (https://dejure.org/gesetze/ArbGG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ ArbGG
__paste_bez____paste_norm__ Arbeitsgerichtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/ArbGG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Arbeitsgerichtsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 40
Errichtung

(1) Das Bundesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Erfurt.

(2) 1Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht auf den Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts übertragen.

Fassung aufgrund der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474), in Kraft getreten am 08.09.2015.

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
08.09.2015
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung31.08.2015BGBl. I S. 1474
08.11.2006
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung31.10.2006BGBl. I S. 2407
28.11.2003Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung25.11.2003BGBl. I S. 2304
01.01.2002Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG)27.07.2001BGBl. I S. 1887
07.11.2001Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung29.10.2001BGBl. I S. 2785

Rechtsprechung zu § 40 ArbGG

14 Entscheidungen zu § 40 ArbGG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 14 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 40 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:

    Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 1 (Gerichte für Arbeitssachen)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 117 (Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten der beteiligten Verwaltungen)

Redaktionelle Querverweise zu § 40 ArbGG:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht