Arbeitsgerichtsgesetz
| 2. Teil - Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen (§§ 14 - 45) |
| 3. Abschnitt - Bundesarbeitsgericht (§§ 40 - 45) |
(1) 1Das Bundesarbeitsgericht besteht aus dem Präsidenten, der erforderlichen Zahl von Vorsitzenden Richtern, von berufsrichterlichen Beisitzern sowie ehrenamtlichen Richtern. 2Die ehrenamtlichen Richter werden je zur Hälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen.
(2) Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei berufsrichterlichen Beisitzern und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig.
(3) Die Zahl der Senate bestimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Fassung aufgrund der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
| 08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 | |
| 28.11.2003 | Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 25.11.2003 | |
| 07.11.2001 | Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung | 29.10.2001 |
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Rechtsprechung zu § 41 ArbGG
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Zulassung der Berufung - Anfrage wegen Divergenz
- BAG, 02.06.1954 - 2 AZR 63/53
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- BAG, 28.08.1959 - 1 AR 361/59
Berufung zum Bundesarbeitsrichter - Mußvorschrift - Nachträglicher Wegfall - ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 41 ArbGG:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Beratung und Abstimmung
- § 192