Arbeitsgerichtsgesetz
| 3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100) |
| 1. Abschnitt - Urteilsverfahren (§§ 46 - 79) |
| 1. Unterabschnitt - Erster Rechtszug (§§ 46 - 63) |
(1) 1Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. 2Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. 3In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. 4Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. 5Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.
(2) 1Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrestes und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. 2Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. 3Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
(3) Die §§ 752a und 753a der Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 der Zivilprozessordnung Genannten die in § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 5 Genannten treten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung vom 20.05.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.10.2026 | Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung | 20.05.2026 | |
| 01.01.2016 | Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten | 10.10.2013 | |
| 01.04.2008 | Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes | 26.03.2008 |
ermächtigung § 46dGerichtliches elektronisches Dokument § 46eElektronische Akte; Verordnungs-
ermächtigung § 46fFormulare; Verordnungs-
ermächtigung § 46gNutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungs-
berechtigte Bevollmächtigte § 46hFormfiktion § 47Sondervorschriften über Ladung und Einlassung § 48Rechtsweg und Zuständigkeit § 48a(weggefallen) § 49Ablehnung von Gerichtspersonen § 50Zustellung § 50aVideoverhandlung § 51Persönliches Erscheinen der Parteien § 52Öffentlichkeit § 53Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter § 54Güteverfahren § 54aMediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung § 55Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden § 56Vorbereitung der streitigen Verhandlung § 57Verhandlung vor der Kammer § 58Beweisaufnahme § 59Versäumnisverfahren § 60Verkündung des Urteils § 61Inhalt des Urteils § 61aBesondere Prozeßförderung in Kündigungsverfahren § 61bKlage wegen Benachteiligung § 62Zwangsvollstreckung § 63Übermittlung von Urteilen in Tarifvertragssachen
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Rechtsprechung zu § 62 ArbGG
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Querverweise
Auf § 62 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
- § 3 (Gerichtliche Vertretung)