Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
| Abschnitt 5 - Arrest und einstweilige Verfügung (§§ 916 - 945b) |
(1) 1Die Landesjustizverwaltung Hessen führt für die Länder ein zentrales, länderübergreifendes elektronisches Register für Schutzschriften (Schutzschriftenregister). 2Schutzschriften sind vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung.
(2) 1Eine Schutzschrift gilt als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder eingereicht, sobald sie in das Schutzschriftenregister eingestellt ist. 2Schutzschriften sind sechs Monate nach ihrer Einstellung zu löschen.
(3) 1Die Gerichte erhalten Zugriff auf das Register über ein automatisiertes Abrufverfahren. 2Die Verwendung der Daten ist auf das für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben Erforderliche zu beschränken. 3Abrufvorgänge sind zu protokollieren.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften vom 20.11.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2016 | Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften | 20.11.2015 | |
| 01.01.2016 | Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten | 10.10.2013 |
klausel; Vollziehungsfrist § 930Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen § 931Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk § 932Arresthypothek § 933Vollziehung des persönlichen Arrestes § 934Aufhebung der Arrestvollziehung § 935Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand § 936Anwendung der Arrestvorschriften § 937Zuständiges Gericht § 938Inhalt der einstweiligen Verfügung § 939Aufhebung gegen Sicherheitsleistung § 940Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes § 940aRäumung von Wohnraum § 941Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw. § 942Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache § 943Gericht der Hauptsache § 944Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit § 945Schadensersatz-
pflicht § 945aEinreichung von Schutzschriften § 945bVerordnungs-
ermächtigung
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Rechtsprechung zu § 945a ZPO
17 Entscheidungen zu § 945a ZPO in unserer Datenbank:
- BVerfG, 24.05.2023 - 1 BvR 605/23
Erfolgreicher Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Verletzung des Rechts ...
- BVerfG, 14.04.2026 - 1 BvR 2490/24
Prozessuale Waffengleichheit - Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend eine ...
- OLG Frankfurt, 25.11.2021 - 18 W 197/21
Gebühr für die Einstellung einer Schutzschrift im ZSSR
Zum selben Verfahren:
- AG Frankfurt/Main, 23.02.2021 - 75 AR 7/20
- LG Frankfurt/Main, 04.10.2021 - 9 T 155/21
- OLG Frankfurt, 18.11.2021 - 18 W 197/21
Gebühr für die Einstellung einer Schutzschrift im ZSSR
- OLG Hamburg, 04.07.2016 - 8 W 68/16
Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten einer beim zentralen ...
- OLG Schleswig, 24.10.2023 - 9 W 7/23
Einreichung einer Schutzschrift beim zentralen Schutzschriftenregister: Anfall ...
- BVerfG, 23.07.2021 - 1 BvR 1653/21
Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde nur unter besonderen Voraussetzungen ...
- BVerfG, 30.09.2018 - 1 BvR 1783/17
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung der prozessualen ...
Querverweise
Auf § 945a ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Allgemeines
- § 49c (Einreichung von Schutzschriften)