Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b)   
   Abschnitt 5 - Arrest und einstweilige Verfügung (§§ 916 - 945b)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 929
Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) 1Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. 2Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) 1Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. 2Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 07.05.2021 (BGBl. I S. 850), in Kraft getreten am 01.01.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2022
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes07.05.2021BGBl. I S. 850
§ 911(weggefallen) § 912(weggefallen) § 913(weggefallen) § 914(weggefallen) § 915(weggefallen) § 915a(weggefallen) § 915b(weggefallen) § 915c(weggefallen) § 915d(weggefallen) § 915e(weggefallen) § 915f(weggefallen) § 915g(weggefallen) § 915h(weggefallen) § 916Arrestanspruch § 917Arrestgrund bei dinglichem Arrest § 918Arrestgrund bei persönlichem Arrest § 919Arrestgericht § 920Arrestgesuch § 921Entscheidung über das Arrestgesuch § 922Arresturteil und Arrestbeschluss § 923Abwendungsbefugnis § 924Widerspruch § 925Entscheidung nach Widerspruch § 926Anordnung der Klageerhebung § 927Aufhebung wegen veränderter Umstände § 928Vollziehung des Arrestes § 929Vollstreckungs-
klausel; Vollziehungsfrist
§ 930Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen § 931Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk § 932Arresthypothek § 933Vollziehung des persönlichen Arrestes § 934Aufhebung der Arrestvollziehung § 935Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand § 936Anwendung der Arrestvorschriften § 937Zuständiges Gericht § 938Inhalt der einstweiligen Verfügung § 939Aufhebung gegen Sicherheitsleistung § 940Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes § 940aRäumung von Wohnraum § 941Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw. § 942Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache § 943Gericht der Hauptsache § 944Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit § 945Schadensersatz-
pflicht
§ 945aEinreichung von Schutzschriften § 945bVerordnungs-
ermächtigung

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Querverweise

Auf § 929 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Abgabenordnung (AO) 
      Vollstreckung
        Vollstreckung wegen Geldforderungen
          Arrest
            § 326 (Persönlicher Sicherheitsarrest)

Redaktionelle Querverweise zu § 929 ZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 724 (Vollstreckbare Ausfertigung) (zu § 929 I)
          § 750 (Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung) (zu § 929 III)
Was ist das?

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