Zivilprozessordnung
Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
Abschnitt 5 - Arrest und einstweilige Verfügung (§§ 916 - 945b) |
(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
(2) 1Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. 2Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.
(3) 1Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. 2Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 07.05.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2022 | Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes | 07.05.2021 |
klausel; Vollziehungsfrist § 930Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen § 931Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk § 932Arresthypothek § 933Vollziehung des persönlichen Arrestes § 934Aufhebung der Arrestvollziehung § 935Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand § 936Anwendung der Arrestvorschriften § 937Zuständiges Gericht § 938Inhalt der einstweiligen Verfügung § 939Aufhebung gegen Sicherheitsleistung § 940Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes § 940aRäumung von Wohnraum § 941Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw. § 942Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache § 943Gericht der Hauptsache § 944Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit § 945Schadensersatz-
pflicht § 945aEinreichung von Schutzschriften § 945bVerordnungs-
ermächtigung
Rechtsprechung zu § 929 ZPO
1.598 Entscheidungen zu § 929 ZPO in unserer Datenbank:
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- BGH, 13.12.2018 - V ZB 175/15
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- BGH, 11.05.2017 - V ZB 175/15
Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verordnung über die gerichtliche ...
- OLG München, 16.11.2015 - 34 Wx 314/15
Vollstreckbarerklärung von in Zivil- und Handelssachen ergangenen ...
- BGH, 11.05.2017 - V ZB 175/15
- OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2023 - 12 E 832/23
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Zum selben Verfahren:
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- LSG Baden-Württemberg, 20.11.2023 - L 8 AL 2913/23
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- OLG Stuttgart, 18.05.2022 - 4 U 42/21 Corona
Lehrer-Mobbing - Unterlassungsanspruch einer Lehrerin gegen eine Schülerin wegen ...
§ 929 ZPO in Nachschlagewerken
- § 929 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Vorläufiger Rechtsschutz
Querverweise
Auf § 929 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Arrest und einstweilige Verfügung
- § 932 (Arresthypothek)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 119 (Einstweilige Anordnung und Arrest)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Angelegenheit
- § 18 (Besondere Angelegenheiten)
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Arrest
- § 326 (Persönlicher Sicherheitsarrest)
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Urteile und andere Entscheidungen
- § 114
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz
- § 86b
- EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (EU-VSchDG)
- Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen
- § 23 (Einstweilige Anordnung)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Einstweilige Anordnung
- § 123 [Einstweilige Anordnung]