Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
| Abschnitt 5 - Arrest und einstweilige Verfügung (§§ 916 - 945b) |
(1) 1Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen wird durch Pfändung bewirkt. 2Die Pfändung erfolgt nach denselben Grundsätzen wie jede andere Pfändung und begründet ein Pfandrecht mit den im § 804 bestimmten Wirkungen. 3Für die Pfändung einer Forderung ist das Arrestgericht als Vollstreckungsgericht zuständig.
(2) Gepfändetes Geld und ein im Verteilungsverfahren auf den Gläubiger fallender Betrag des Erlöses werden hinterlegt.
(3) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag anordnen, dass eine bewegliche körperliche Sache, wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde, versteigert und der Erlös hinterlegt werde.
(4) Die Vollziehung des Arrestes in ein nicht eingetragenes Seeschiff ist unzulässig, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
klausel; Vollziehungsfrist § 930Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen § 931Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk § 932Arresthypothek § 933Vollziehung des persönlichen Arrestes § 934Aufhebung der Arrestvollziehung § 935Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand § 936Anwendung der Arrestvorschriften § 937Zuständiges Gericht § 938Inhalt der einstweiligen Verfügung § 939Aufhebung gegen Sicherheitsleistung § 940Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes § 940aRäumung von Wohnraum § 941Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw. § 942Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache § 943Gericht der Hauptsache § 944Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit § 945Schadensersatz-
pflicht § 945aEinreichung von Schutzschriften § 945bVerordnungs-
ermächtigung
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 930 ZPO
270 Entscheidungen zu § 930 ZPO in unserer Datenbank:
- SG Karlsruhe, 11.07.2025 - S 12 AS 1569/25
Sozialgerichtliches Verfahren - Angelegenheit der Grundsicherung für ...
- BGH, 16.12.2020 - VII ZB 10/20
Ausspruch eines Verbots der Zahlung an den Schuldner durch das Gericht gegenüber ...
- BGH, 16.12.2020 - VII ZB 9/20
Forderungspfändung: Wirksamkeitsvoraussetzung eines Zahlungsverbots an den ...
- OLG Hamm, 11.07.2017 - 32 SA 32/17
Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für die Pfändung einer Forderung ...
- LG Stuttgart, 18.10.2023 - 6 Qs 6/23 Corona
Beschwerde in Strafsache: Einreichung eines per E-Mail übersandtes PDF-Dokuments ...
- SG Magdeburg, 17.03.2017 - S 11 AS 3642/16
Sozialgerichtliches Verfahren - Zwangsvollstreckung aus bezifferter ...
- KG, 30.12.2015 - 1 Ws 86/14
Dinglicher Arrest: Staatlicher Auffangrechtserwerb nach Eröffnung des ...
- BGH, 11.10.2018 - V ZB 241/17
Notveräußerung beschlagnahmter Gegenstände nach altem Strafprozessrecht: ...
- VerfGH Saarland, 07.05.2025 - Lv 1/25
Vermögensarrest, Zustellung, materielles Bundesrecht, verfassungsgerichtliche ...
- BayObLG, 14.02.2024 - 102 W 164/23
Auskunfts- und Einsichtsrecht des Gesellschafters - Anwaltszwang im ...
Querverweise
Auf § 930 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Angelegenheit
- § 18 (Besondere Angelegenheiten)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- § 111f (Vollziehung des Vermögensarrestes)
- EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (EU-VSchDG)
- Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen
- § 23 (Einstweilige Anordnung)
Redaktionelle Querverweise zu § 930 ZPO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 136 (Behördliches Veräußerungsverbot) (zu § 930 I)