Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b)   
   Abschnitt 5 - Arrest und einstweilige Verfügung (§§ 916 - 945b)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 924
Widerspruch

(1) Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt.

(2) 1Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will. 2Das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen. 3Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter Angabe der Gründe, die für die Aufhebung des Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben.

(3) 1Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt. 2Das Gericht kann aber eine einstweilige Anordnung nach § 707 treffen; § 707 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

§ 911(weggefallen) § 912(weggefallen) § 913(weggefallen) § 914(weggefallen) § 915(weggefallen) § 915a(weggefallen) § 915b(weggefallen) § 915c(weggefallen) § 915d(weggefallen) § 915e(weggefallen) § 915f(weggefallen) § 915g(weggefallen) § 915h(weggefallen) § 916Arrestanspruch § 917Arrestgrund bei dinglichem Arrest § 918Arrestgrund bei persönlichem Arrest § 919Arrestgericht § 920Arrestgesuch § 921Entscheidung über das Arrestgesuch § 922Arresturteil und Arrestbeschluss § 923Abwendungsbefugnis § 924Widerspruch § 925Entscheidung nach Widerspruch § 926Anordnung der Klageerhebung § 927Aufhebung wegen veränderter Umstände § 928Vollziehung des Arrestes § 929Vollstreckungs-
klausel; Vollziehungsfrist
§ 930Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen § 931Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk § 932Arresthypothek § 933Vollziehung des persönlichen Arrestes § 934Aufhebung der Arrestvollziehung § 935Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand § 936Anwendung der Arrestvorschriften § 937Zuständiges Gericht § 938Inhalt der einstweiligen Verfügung § 939Aufhebung gegen Sicherheitsleistung § 940Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes § 940aRäumung von Wohnraum § 941Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw. § 942Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache § 943Gericht der Hauptsache § 944Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit § 945Schadensersatz-
pflicht
§ 945aEinreichung von Schutzschriften § 945bVerordnungs-
ermächtigung

Rechtsprechung zu § 924 ZPO

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Querverweise

Auf § 924 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Abgabenordnung (AO) 
      Vollstreckung
        Vollstreckung wegen Geldforderungen
          Arrest
            § 326 (Persönlicher Sicherheitsarrest)

Redaktionelle Querverweise zu § 924 ZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozessbevollmächtigte und Beistände
            § 78 V (Anwaltsprozess) (zu § 924 II 3)
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 129a (Anträge und Erklärungen zu Protokoll) (zu § 924 II 3)
            § 130a (Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung) (zu § 924 II 3)
    Rechtspflegergesetz (RPflG) 
      Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
        § 24 II Nr. 3 (Aufnahme von Erklärungen) (zu § 924 II 3)
Was ist das?

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