Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
| Abschnitt 5 - Arrest und einstweilige Verfügung (§§ 916 - 945b) |
(1) 1Die Entscheidung über das Gesuch ergeht im Falle einer mündlichen Verhandlung durch Endurteil, andernfalls durch Beschluss. 2Die Entscheidung, durch die der Arrest angeordnet wird, ist zu begründen, wenn sie im Ausland geltend gemacht werden soll.
(2) Den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, hat die Partei, die den Arrest erwirkt hat, zustellen zu lassen.
(3) Der Beschluss, durch den das Arrestgesuch zurückgewiesen oder vorherige Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt wird, ist dem Gegner nicht mitzuteilen.
klausel; Vollziehungsfrist § 930Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen § 931Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk § 932Arresthypothek § 933Vollziehung des persönlichen Arrestes § 934Aufhebung der Arrestvollziehung § 935Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand § 936Anwendung der Arrestvorschriften § 937Zuständiges Gericht § 938Inhalt der einstweiligen Verfügung § 939Aufhebung gegen Sicherheitsleistung § 940Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes § 940aRäumung von Wohnraum § 941Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw. § 942Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache § 943Gericht der Hauptsache § 944Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit § 945Schadensersatz-
pflicht § 945aEinreichung von Schutzschriften § 945bVerordnungs-
ermächtigung
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Rechtsprechung zu § 922 ZPO
652 Entscheidungen zu § 922 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 02.06.2026 - 2 StR 516/24 Corona
BGH spricht Thüringer Proberichterin vom Vorwurf der Rechtsbeugung frei
Zum selben Verfahren:
- LG Gera, 21.06.2024 - 11 KLs 542 Js 23378/20 Corona
Proberichterin wegen Rechtsbeugung verurteilt: Rechtsschutz für den eigenen Vater
- LG Gera, 21.06.2024 - 11 KLs 542 Js 23378/20 Corona
- BVerfG, 14.07.2015 - 1 BvQ 23/15
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: keine Verletzung eigener ...
- OVG Thüringen, 19.05.2021 - 5 PO 617/20
Personalvertretungsrechtliches einstweiliges Verfügungsverfahren; ...
- LAG Hessen, 14.07.2025 - 10 Ta 500/25
Bahnkunden können nicht gegen geplanten Streik klagen!
- LAG Berlin-Brandenburg, 19.10.2022 - 23 TaBVGa 1094/22
Untersagung Betriebsratswahl Lieferdienst Gorillas?
- LG Weiden/Oberpfalz, 21.11.2023 - 22 S 36/23
Einstweiliger Rechtsschutz hinsichtlich lebenserhaltender Maßnahmen
- OLG Karlsruhe, 17.01.2024 - 18 WF 155/23
Terminsgebühr bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
- OLG Hamm, 19.08.2021 - 4 U 57/21
Werbung mit CO2-Reduziert als irreführend untersagt
- BAG, 21.10.2024 - 8 AZB 10/24
Ordnungsmittelverfahren - Rechtsbeschwerde
§ 922 ZPO in Nachschlagewerken
- § 922 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Vorläufiger Rechtsschutz
Querverweise
Auf § 922 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 119 (Einstweilige Anordnung und Arrest)
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Arrest
- § 326 (Persönlicher Sicherheitsarrest)
Redaktionelle Querverweise zu § 922 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 128 IV (Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 313 (Form und Inhalt des Urteils) (zu § 922 I 2)
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 511 (Statthaftigkeit der Berufung) (zu § 922 I 1)
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Anerkennung und Vollstreckung
- Art. 25
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Zuständigkeit
- Anhängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren
- Art. 32