Zivilprozessordnung
Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
Abschnitt 5 - Arrest und einstweilige Verfügung (§§ 916 - 945b) |
(1) 1Die Entscheidung über das Gesuch ergeht im Falle einer mündlichen Verhandlung durch Endurteil, andernfalls durch Beschluss. 2Die Entscheidung, durch die der Arrest angeordnet wird, ist zu begründen, wenn sie im Ausland geltend gemacht werden soll.
(2) Den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, hat die Partei, die den Arrest erwirkt hat, zustellen zu lassen.
(3) Der Beschluss, durch den das Arrestgesuch zurückgewiesen oder vorherige Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt wird, ist dem Gegner nicht mitzuteilen.
klausel; Vollziehungsfrist § 930Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen § 931Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk § 932Arresthypothek § 933Vollziehung des persönlichen Arrestes § 934Aufhebung der Arrestvollziehung § 935Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand § 936Anwendung der Arrestvorschriften § 937Zuständiges Gericht § 938Inhalt der einstweiligen Verfügung § 939Aufhebung gegen Sicherheitsleistung § 940Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes § 940aRäumung von Wohnraum § 941Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw. § 942Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache § 943Gericht der Hauptsache § 944Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit § 945Schadensersatz-
pflicht § 945aEinreichung von Schutzschriften § 945bVerordnungs-
ermächtigung
Rechtsprechung zu § 922 ZPO
556 Entscheidungen zu § 922 ZPO in unserer Datenbank:
- LG Köln, 04.05.2023 - 14 O 297/22
- BVerfG, 26.04.2023 - 1 BvR 718/23
Erfolgreicher Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Verletzung des Rechts ...
- BGH, 07.05.2020 - V ZB 110/19
Abschluss eines außergerichtlichen schriftlichen Vergleichs als ausreichend für ...
- KG, 21.12.2022 - 5 U 1039/20
Anforderungen an die Zustellung einer Beschlussverfügung im Parteibetrieb; ...
- LAG Hamburg, 26.03.2023 - 1 Ta 1/23
- BVerfG, 14.07.2015 - 1 BvQ 23/15
Beschwerdeführende, die sich gegen Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen ...
- OLG Hamm, 19.08.2021 - 4 U 57/21
Werbung mit CO2-Reduziert als irreführend untersagt
- LG Düsseldorf, 02.02.2023 - 14c O 74/22
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2020 - 20 B 1111/20 Corona
Keine einstweilige Verfügung zur Einleitung des Mitbestimmungsverfahren ...
- OVG Thüringen, 19.05.2021 - 5 PO 617/20
Personalvertretungsrecht: Rechtsmittel im einstweiligen Verfügungsverfahren; ...
§ 922 ZPO in Nachschlagewerken
- § 922 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Vorläufiger Rechtsschutz
Querverweise
Auf § 922 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 119 (Einstweilige Anordnung und Arrest)
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Arrest
- § 326 (Persönlicher Sicherheitsarrest)
Redaktionelle Querverweise zu § 922 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 128 IV (Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 313 (Form und Inhalt des Urteils) (zu § 922 I 2)
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 511 (Statthaftigkeit der Berufung) (zu § 922 I 1)
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Anerkennung und Vollstreckung
- Art. 25
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Zuständigkeit
- Anhängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren
- Art. 32