Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle
EuGVVO
| Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 4 - 35) |
| Abschnitt 9 - Anhängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren (Art. 29 - 34) |
(1) Für die Zwecke dieses Abschnitts gilt ein Gericht als angerufen:
| a) | zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt, dass der Kläger es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Beklagten zu bewirken, oder | |
| b) | falls die Zustellung an den Beklagten vor Einreichung des Schriftstücks bei Gericht zu bewirken ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem die für die Zustellung verantwortliche Stelle das Schriftstück erhalten hat, vorausgesetzt, dass der Kläger es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um das Schriftstück bei Gericht einzureichen. |
Die für die Zustellung verantwortliche Stelle im Sinne von Buchstabe b ist die Stelle, die die zuzustellenden Schriftstücke zuerst erhält.
(2) Das Gericht oder die für die Zustellung verantwortliche Stelle gemäß Absatz 1 vermerkt das Datum der Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks oder gleichwertigen Schriftstücks beziehungsweise das Datum des Eingangs der zuzustellenden Schriftstücke.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu Art. 32 EuGVVO
54 Entscheidungen zu Art. 32 EuGVVO in unserer Datenbank:
- BGH, 16.07.2026 - I ZB 107/25
- BGH, 20.05.2026 - XII ZB 276/25
Wer zuerst klagt, scheidet zuerst: Schweizer Scheidungsklage geht deutschem ...
- OLG Rostock, 30.09.2020 - 2 U 6/17
Schadensersatz wegen Kündigung eines Händlervertrags: Internationale ...
- OLG Brandenburg, 17.10.2023 - 6 U 79/22
- OLG Frankfurt, 16.04.2026 - 6 U 37/23
Negative Feststellung des Nichtbestehens des vorgerichtlich wegen ...
- KG, 03.02.2016 - 3 UF 78/15
Ehescheidungsverfahren: Ausländische Rechtshängigkeit als Verfahrenshindernis; ...
- LG Nürnberg-Fürth, 21.03.2024 - 19 O 7323/22
Streitwertfestsetzung, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Verwechslungsgefahr, ...
- BGH, 13.09.2016 - VI ZB 21/15
Aussetzung des Verfahrens nach EuGVVO durch das später angerufene Gericht: ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 30.01.2015 - 5 W 48/13
Porsche-Streit mit Hedgefonds soll in Stuttgart bleiben
- OLG Stuttgart, 30.01.2015 - 5 W 48/13
- OLG Hamburg, 28.11.2024 - 5 U 112/23
Rotes Kreuz auf weißem Grund - Markenschutz: Grundrechtliche Rechtfertigung der ...
Querverweise
Auf Art. 32 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Zuständigkeit
- Anhängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren
- Art. 29
- Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten
- Art. 71c
Redaktionelle Querverweise zu Art. 32 EuGVVO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Arrest und einstweilige Verfügung
- § 922 I 2 (Arresturteil und Arrestbeschluss)