Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle
EuGVVO
| Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 4 - 35) |
| Abschnitt 9 - Anhängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren (Art. 29 - 34) |
(1) Ist für die Verfahren die ausschließliche Zuständigkeit mehrerer Gerichte gegeben, so hat sich das zuletzt angerufene Gericht zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären.
(2) Wird ein Gericht eines Mitgliedstaats angerufen, das gemäß einer Vereinbarung nach Artikel 25 ausschließlich zuständig ist, so setzt das Gericht des anderen Mitgliedstaats unbeschadet des Artikels 26 das Verfahren so lange aus, bis das auf der Grundlage der Vereinbarung angerufene Gericht erklärt hat, dass es gemäß der Vereinbarung nicht zuständig ist.
(3) Sobald das in der Vereinbarung bezeichnete Gericht die Zuständigkeit gemäß der Vereinbarung festgestellt hat, erklären sich die Gerichte des anderen Mitgliedstaats zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Streitigkeiten, die in den Abschnitten 3, 4 oder 5 genannt werden, wenn der Kläger Versicherungsnehmer, Versicherter, Begünstigter des Versicherungsvertrags, Geschädigter, Verbraucher oder Arbeitnehmer ist und die Vereinbarung nach einer in den genannten Abschnitten enthaltenen Bestimmung nicht gültig ist.
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Rechtsprechung zu Art. 31 EuGVVO
31 Entscheidungen zu Art. 31 EuGVVO in unserer Datenbank:
- BGH, 15.06.2021 - II ZB 35/20
Geltung der Gerichtsstandsvereinbarung aus dem Darlehensvertrag für die Ansprüche ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 03.12.2020 - 2 W 1009/20
EU-Zivilprozessrecht: Aussetzung eines Klageverfahrens wegen gegenläufiger ...
- KG, 03.12.2020 - 2 W 1009/20
- BGH, 24.10.2024 - VII ZR 199/22
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Unionsrechts ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2026 - C-799/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - ...
- LG Köln, 11.05.2021 - 5 O 317/19
- OLG Köln, 12.10.2022 - 11 U 19/22
- Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2026 - C-799/24
- OLG München, 03.05.2017 - 7 U 4817/16
Wirksame Gerichtsstandvereinbarung aus einem Darlehensvertrag - Bestimmung der ...
- Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-590/21
Charles Taylor Adjusting - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der ...
- OLG Rostock, 30.09.2020 - 2 U 6/17
Schadensersatz wegen Kündigung eines Händlervertrags: Internationale ...
- OLG Köln, 18.02.2020 - 13 W 7/20
Querverweise
Auf Art. 31 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Zuständigkeit
- Anhängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren
- Art. 29
- Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten
- Art. 71c
Redaktionelle Querverweise zu Art. 31 EuGVVO:
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Anerkennung und Vollstreckung
- Versagung der Anerkennung und Vollstreckung
- Versagung der Vollstreckung
- Art. 47