Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle
(1) Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.
(2) Auf Personen, die nicht dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, angehören, sind die für Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats maßgebenden Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden.
Rechtsprechung zu Art. 4 EuGVVO
246 Entscheidungen zu Art. 4 EuGVVO in unserer Datenbank:
- OLG München, 06.07.2021 - 5 U 710/20
Zum Sitz der Hauptniederlassung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Brüssel Ia-VO
Zum selben Verfahren:
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- BGH, 23.02.2023 - III ZR 242/21
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Querverweise
Auf Art. 4 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu Art. 4 EuGVVO:
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Zuständigkeit
- Zuständigkeit für Versicherungssachen
- Art. 15 II