Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle
EuGVVO
Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 4 - 35) |
Abschnitt 9 - Anhängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren (Art. 29 - 34) |
(1) Beruht die Zuständigkeit auf Artikel 4 oder auf den Artikeln 7, 8 oder 9 und ist bei Anrufung eines Gerichts eines Mitgliedstaats vor einem Gericht eines Drittstaats ein Verfahren anhängig, das mit dem Verfahren vor dem Gericht des Mitgliedstaats in Zusammenhang steht, so kann das Gericht des Mitgliedstaats das Verfahren aussetzen, wenn
a) | eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung der in Zusammenhang stehenden Verfahren geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten, | |
b) | zu erwarten ist, dass das Gericht des Drittstaats eine Entscheidung erlassen wird, die in dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannt und gegebenenfalls vollstreckt werden kann, und | |
c) | das Gericht des Mitgliedstaats davon überzeugt ist, dass die Aussetzung im Interesse einer geordneten Rechtspflege erforderlich ist. |
(2) Das Gericht des Mitgliedstaats kann das Verfahren jederzeit fortsetzen, wenn
a) | das Gericht des Mitgliedstaats es für wahrscheinlich hält, dass die Gefahr widersprechender Entscheidungen nicht mehr besteht, | |
b) | das Verfahren vor dem Gericht des Drittstaats ebenfalls ausgesetzt oder eingestellt wurde, | |
c) | das Gericht des Mitgliedstaats es für unwahrscheinlich hält, dass das vor dem Gericht des Drittstaats anhängige Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen wird, oder | |
d) | die Fortsetzung des Verfahrens im Interesse einer geordneten Rechtspflege erforderlich ist. |
(3) Das Gericht des Mitgliedstaats kann das Verfahren einstellen, wenn das vor dem Gericht des Drittstaats anhängige Verfahren abgeschlossen ist und eine Entscheidung ergangen ist, die in diesem Mitgliedstaat anerkannt und gegebenenfalls vollstreckt werden kann.
(4) Das Gericht des Mitgliedstaats wendet diesen Artikel auf Antrag einer der Parteien oder, wenn dies nach einzelstaatlichem Recht möglich ist, von Amts wegen an.
Rechtsprechung zu Art. 34 EuGVVO
24 Entscheidungen zu Art. 34 EuGVVO in unserer Datenbank:
- BGH, 21.09.2017 - IX ZB 83/16
Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils: Beweislast des ...
- BGH, 20.10.2016 - IX ZB 11/16
Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nach Gemeinschaftsrecht: Statthaftigkeit der ...
- BGH, 09.12.2021 - I ZB 21/21
Mindestanforderungen an die Begründung eines Schiedsspruchs?
- BGH, 15.06.2021 - II ZB 35/20
Geltung der Gerichtsstandsvereinbarung aus dem Darlehensvertrag für die Ansprüche ...
- OLG Naumburg, 07.03.2016 - 12 W 121/15
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels: Berücksichtigungsfähigkeit des ...
- OLG Hamm, 03.01.2017 - 25 W 296/14
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels
Zum selben Verfahren:
- BGH, 21.09.2017 - IX ZB 5/17
Vollstreckbarerklärung eines polnischen Zahlungsurteils; Versagung der ...
- BGH, 21.09.2017 - IX ZB 5/17
- OLG München, 20.12.2018 - 25 W 962/18
Anordnung der öffentlichen Zustellung bei bekannter Zustelladresse im Irak
- BGH, 10.09.2015 - IX ZB 39/13
Vollstreckbarerklärung eines polnischen Zivilurteils: Hinderung wegen Verstößen ...
- OLG München, 15.02.2016 - 25 W 1915/15
Erteilung der Vollstreckungsklausel für schweizer Urteil
Art. 34 EuGVVO in Nachschlagewerken
- Art. 34 EuGVVO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Ordre public (Deutschland)
Querverweise
Auf Art. 34 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu Art. 34 EuGVVO:
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Allgemeine Vorschriften
- Art. 61 S. 2
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Allgemeine Vorschriften
- Art. 6 (Öffentliche Ordnung (ordre public)) (zu Art. 34 Nr. 1)