Hier: EuGVVO in der aktuellen Fassung ("Brüssel-Ia-Verordnung")
Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle
Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle
Im Rahmen dieser Verordnung bedarf es hinsichtlich Urkunden, die in einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit.
Rechtsprechung zu Art. 61 EuGVVO
Entscheidung zu Art. 61 EuGVVO in unserer Datenbank:
- BGH, 16.10.2015 - V ZR 120/14
Revisionsverfahren betreffend Schadensersatzansprüche aus einem Kaufvertrag über ...