Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle
(1) Ist zu entscheiden, ob eine Partei im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Gerichte angerufen sind, einen Wohnsitz hat, so wendet das Gericht sein Recht an.
(2) Hat eine Partei keinen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat, dessen Gerichte angerufen sind, so wendet das Gericht, wenn es zu entscheiden hat, ob die Partei einen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, das Recht dieses Mitgliedstaats an.
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Rechtsprechung zu Art. 62 EuGVVO
21 Entscheidungen zu Art. 62 EuGVVO in unserer Datenbank:
- EuGH, 16.05.2024 - C-222/23
Toplofikatsia Sofia (Notion de domicile du défendeur) - Vorlage zur ...
- BayObLG, 12.09.2019 - 1 AR 67/19
Gerichtsstandsbestimmung bei einem Streitgenossen mit unbekanntem Aufenthalt
- OLG München, 23.06.2021 - 20 U 6587/20
Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Geltendmachung von ...
- BayObLG, 13.11.2024 - 102 AR 119/24
Internationale Zuständigkeit, Verweisungsbeschluß, Brüssel Ia-VO, Unerlaubte ...
- BayObLG, 30.04.2019 - 1 AR 30/19
Gerichtsstandsbestimmung für Schadensersatzklagen in- und ausländischer ...
- OLG Düsseldorf, 25.11.2021 - 15 Sa 1/21
Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Klagen wegen Verletzung von ...
- BayObLG, 15.05.2024 - 101 AR 9/24
Maßgeblichkeit des LugÜ für Gerichtsstandsbestimmung trotz einer "Direktion für ...
- EuGH, 11.04.2024 - C-183/23
Credit Agricole Bank Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle ...
- BGH, 14.11.2017 - VI ZR 73/17
Internationale Zuständigkeit nach der Brüssel Ia-VO: Begriff des satzungsmäßigen ...
- OLG Frankfurt, 10.12.2021 - 26 W 21/21
Präklusion von neuem Sachvortrag im Verfahren auf Versagung der Vollstreckung ...
Querverweise
Auf Art. 62 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
- Geringfügige-Forderungen-VO (GeringFordVO)
- Gegenstand und Anwendungsbereich
- Art. 3 (Grenzüberschreitende Rechtssachen)