Geringfügige-Forderungen-VO
| Kapitel I - Gegenstand und Anwendungsbereich (Art. 1 - 3) |
(1) Eine grenzüberschreitende Rechtssache im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat.
(2) Der Wohnsitz bestimmt sich nach den Artikeln 62 und 63 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates.
(3) Maßgeblicher Zeitpunkt zur Feststellung, ob eine grenzüberschreitende Rechtssache vorliegt, ist der Tag, an dem das Klageformblatt bei dem zuständigen Gericht eingeht.
Fassung aufgrund der Verordnung (EU) 2015/2421 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens vom 16.12.2015
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Rechtsprechung zu Art. 3 GeringFordVO
Entscheidung zu Art. 3 GeringFordVO in unserer Datenbank:
- EuGH, 22.11.2018 - C-627/17
ZSE Energia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 861/2007 - ...
Querverweise
Auf Art. 3 GeringFordVO verweisen folgende Vorschriften:
- Geringfügige-Forderungen-VO (GeringFordVO)
- Gegenstand und Anwendungsbereich
- Art. 2 (Anwendungsbereich)