Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle
EuGVVO
| Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 4 - 35) |
| Abschnitt 2 - Besondere Zuständigkeiten (Art. 7 - 9) |
Ist ein Gericht eines Mitgliedstaats nach dieser Verordnung zur Entscheidung in Verfahren wegen einer Haftpflicht aufgrund der Verwendung oder des Betriebs eines Schiffes zuständig, so entscheidet dieses oder ein anderes an seiner Stelle durch das Recht dieses Mitgliedstaats bestimmtes Gericht auch über Klagen auf Beschränkung dieser Haftung.
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Rechtsprechung zu Art. 9 EuGVVO
22 Entscheidungen zu Art. 9 EuGVVO in unserer Datenbank:
- BGH, 24.02.2015 - VI ZR 279/14
Schadensersatzklage eines deutschen Kraftfahrzeughalters nach Verkehrsunfall in ...
- OLG Bamberg, 20.08.2015 - 1 U 106/14
Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klage gegen ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 08.03.2017 - IV ZR 435/15
Versicherungsvertrag: Anwendbarkeit der neuen Gerichtsstandsregelung auf ...
- BGH, 08.03.2017 - IV ZR 435/15
- OLG Saarbrücken, 30.11.2016 - 5 U 14/16
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche eines deutschen ...
- BGH, 08.11.2017 - IV ZR 551/15
Besonderer Gerichtsstand des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers: Anwendbarkeit ...
- OLG Saarbrücken, 06.02.2020 - 4 U 33/18
Anzuwendendes Recht bei einem Verkehrsunfall im Ausland zwischen Personen mit ...
- KG, 14.01.2019 - 22 U 209/16
Fehlende internationale Zuständigkeit: Rügelose Einlassung bei ...
- OLG Saarbrücken, 28.03.2019 - 4 U 18/17
Schadensregulierung nach Verkehrsunfall in Frankreich unter Berücksichtigung ...
- OLG Brandenburg, 18.02.2016 - 12 U 118/15
Verkehrsunfall in Großbritannien: Internationale Zuständigkeit des ...
- OLG Frankfurt, 08.06.2016 - 4 U 162/15
Klage des Insolvenzverwalters als "Zivil- und Handelssache" gem. Art. 1 Abs. 1 ...
Querverweise
Auf Art. 9 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu Art. 9 EuGVVO:
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche
- Art. 60
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Schlussvorschriften
- § 215 III (Gerichtsstand)