Versicherungsvertragsgesetz
Teil 3 - Schlussvorschriften (§§ 209 - 216) |
(1) 1Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.
(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Rechtsprechung zu § 215 VVG
317 Entscheidungen zu § 215 VVG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 22.02.2024 - 102 AR 247/23
Antragsgegner, Gesetzlicher Ausgleichsanspruch, Haftpflichtversicherer, ...
- LG Flensburg, 28.12.2023 - 4 O 71/23
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- OLG Bamberg, 20.08.2015 - 1 U 106/14
Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klage gegen ...
- OLG Bamberg, 20.08.2015 - 1 U 106/14
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Zum selben Verfahren:
- OLG München, 17.12.2015 - 14 U 3409/14
Gerichtsstand des § 215 Abs. 1 VVG: Zeitlicher und persönlicher Anwendungsbereich
- OLG München, 17.12.2015 - 14 U 3409/14
- BGH, 23.11.2016 - IV ZR 50/16
Gerichtsstand bei Ansprüchen aus einem Versicherungsvertrag: Übernahme der ...
Zum selben Verfahren:
- AG Langenfeld, 07.01.2015 - 32 C 87/14
Erstattung einer Selbstbeteiligung im Schadensfall.
- LG Düsseldorf, 04.02.2016 - 9 S 14/15
Mietwagenvermittlung und Übernahme der Selbstbeteiligung
- AG Langenfeld, 07.01.2015 - 32 C 87/14
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Direktklage aus abgetretenem Recht gegen die ...