§ 209 VVG n.F. entspricht: § 186 VVG a.F.
Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 3 - Schlussvorschriften (§§ 209 - 216) |
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§ 209Rückversicherung, Seeversicherung
§ 210Großrisiken, laufende Versicherung
§ 210aElektronische Transportversicherungs-
police § 211Pensionskassen, kleinere Versicherungs-
vereine, Versicherungen mit kleineren Beträgen § 212Fortsetzung der Lebensversicherung nach einer Beschäftigungszeit ohne Entgelt § 213Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bei Dritten § 214Schlichtungsstelle § 215Gerichtsstand § 216Prozessstandschaft bei Versicherermehrheit
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police § 211Pensionskassen, kleinere Versicherungs-
vereine, Versicherungen mit kleineren Beträgen § 212Fortsetzung der Lebensversicherung nach einer Beschäftigungszeit ohne Entgelt § 213Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bei Dritten § 214Schlichtungsstelle § 215Gerichtsstand § 216Prozessstandschaft bei Versicherermehrheit
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Rechtsprechung zu § 209 VVG
3 Entscheidungen zu § 209 VVG in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 24.06.2014 - 9 U 225/13
Kürzung der Leistung einer Wassersportkaskoversicherung wegen grob fahrlässigen ...
- FG München, 23.03.2011 - 4 K 1008/08
Keine Versicherungsteuerbefreiung für Kautionsrückversicherungen
Zum selben Verfahren:
- BFH, 19.06.2013 - II R 26/11
Versicherungsteuerpflicht der Kautionsrückversicherung
- BFH, 19.06.2013 - II R 26/11