Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 3 - Schlussvorschriften (§§ 209 - 216) |
Ist ein Versicherungsvertrag mit den bei Lloyd's vereinigten Einzelversicherern nicht über eine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeschlossen worden und ist ein inländischer Gerichtsstand gegeben, so können Ansprüche daraus gegen den bevollmächtigten Unterzeichner des im Versicherungsschein an erster Stelle aufgeführten Syndikats oder einen von diesem benannten Versicherer geltend gemacht werden; ein darüber erzielter Titel wirkt für und gegen alle an dem Versicherungsvertrag beteiligten Versicherer.
Vorschrift angefügt durch das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 25.06.2009
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 17.12.2009 | Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 | 25.06.2009 |
police § 211Pensionskassen, kleinere Versicherungs-
vereine, Versicherungen mit kleineren Beträgen § 212Fortsetzung der Lebensversicherung nach einer Beschäftigungszeit ohne Entgelt § 213Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bei Dritten § 214Schlichtungsstelle § 215Gerichtsstand § 216Prozessstandschaft bei Versicherermehrheit
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Rechtsprechung zu § 216 VVG
2 Entscheidungen zu § 216 VVG in unserer Datenbank:
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