Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 3 - Schlussvorschriften (§§ 209 - 216) |
(1) Besteht ein ursprünglich entgeltliches Arbeitsverhältnis ohne Entgelt fort und wird eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber zugunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zur Durchführung einer Entgeltumwandlung nach § 1a Absatz 1 des Betriebsrentengesetzes abgeschlossen hat, wegen Nichtzahlung der während dieser Zeit fälligen Prämien in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung dieser Zeit verlangen, dass die Versicherung zu den vor der Umwandlung vereinbarten Bedingungen fortgesetzt wird.
(2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil der versicherten Person abgewichen werden.
Vorschrift neugefaßt durch das Zweite Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 16.01.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2026 | Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) | 16.01.2026 |
police § 211Pensionskassen, kleinere Versicherungs-
vereine, Versicherungen mit kleineren Beträgen § 212Fortsetzung der Lebensversicherung nach einer Beschäftigungszeit ohne Entgelt § 213Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bei Dritten § 214Schlichtungsstelle § 215Gerichtsstand § 216Prozessstandschaft bei Versicherermehrheit
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Querverweise
Auf § 212 VVG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Einzelne Versicherungszweige
- Lebensversicherung
- § 166 (Kündigung des Versicherers)
- Einführungsgesetz VVG (EGVVG)
- Art. 4a (Fortsetzung der Lebensversicherung)
Redaktionelle Querverweise zu § 212 VVG:
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- §§ 15 ff. (Anspruch auf Elternzeit)