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Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 3 - Schlussvorschriften (§§ 209 - 216)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ VVG (https://dejure.org/gesetze/VVG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Versicherungsvertragsgesetz
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§ 212
Fortsetzung der Lebensversicherung nach einer Beschäftigungszeit ohne Entgelt

(1) Besteht ein ursprünglich entgeltliches Arbeitsverhältnis ohne Entgelt fort und wird eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber zugunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zur Durchführung einer Entgeltumwandlung nach § 1a Absatz 1 des Betriebsrentengesetzes abgeschlossen hat, wegen Nichtzahlung der während dieser Zeit fälligen Prämien in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung dieser Zeit verlangen, dass die Versicherung zu den vor der Umwandlung vereinbarten Bedingungen fortgesetzt wird.

(2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil der versicherten Person abgewichen werden.

Vorschrift neugefaßt durch das Zweite Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 16.01.2026 (BGBl. I Nr. 14), in Kraft getreten am 01.07.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)16.01.2026BGBl. I Nr. 14

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Querverweise

Auf § 212 VVG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 212 VVG:

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