Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Abschnitt 3 - Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§§ 15 - 21) |
(1) 1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie
1. | a) | mit ihrem Kind, | |
b) | mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 3 oder 4 erfüllen, oder | ||
c) | mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen haben, | ||
in einem Haushalt leben und | |||
2. | dieses Kind selbst betreuen und erziehen. |
2Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c Elternzeit nehmen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.
(1a) 1Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und
2Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.
(2) 1Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. 2Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. 3Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes wird für die Elternzeit der Mutter auf die Begrenzung nach den Sätzen 1 und 2 angerechnet. 4Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne der Sätze 1 und 2 überschneiden. 5Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden; die Sätze 2 und 4 sind entsprechend anwendbar, soweit sie die zeitliche Aufteilung regeln. 6Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(3) 1Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. 2Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c entsprechend.
(4) 1Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. 2Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson darf bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 32 Stunden übersteigt. 3Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. 4Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
(5) 1Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung beantragen. 2Der Antrag kann mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 verbunden werden. 3Über den Antrag sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen einigen. 4Lehnt der Arbeitgeber den Antrag ab, so hat er dies dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin innerhalb der Frist nach Satz 3 mit einer Begründung mitzuteilen. 5Unberührt bleibt das Recht, sowohl die vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert während der Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war.
(6) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit beanspruchen.
(7) 1Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:
2Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. 3Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden. 4Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit ablehnt, muss die Ablehnung innerhalb der in Satz 5 genannten Frist und mit schriftlicher Begründung erfolgen. 5Hat ein Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit
schriftlich abgelehnt, gilt die Zustimmung als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. 6Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 5 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht innerhalb der in Satz 5 genannten Fristen die gewünschte Verteilung schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. 7Soweit der Arbeitgeber den Antrag auf Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit rechtzeitig ablehnt, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Klage vor dem Gericht für Arbeitssachen erheben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 19.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
24.12.2022 | Gesetz zur weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates | 19.12.2022 | |
01.09.2021 | Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes | 15.02.2021 | |
01.01.2018 | Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts | 23.05.2017 | |
01.01.2015 | Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz | 18.12.2014 | |
18.09.2012 | Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs | 10.09.2012 | |
24.01.2009 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 17.01.2009 |
Rechtsprechung zu § 15 BEEG
358 Entscheidungen zu § 15 BEEG in unserer Datenbank:
- BSG, 14.07.2021 - B 6 KA 15/20 R
Vertragsärztliche Versorgung - Beschäftigung eines Vertreters oder ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 28.10.2020 - L 3 KA 31/20
Genehmigung einer Entlastungsassistentin zur Betreuung eines Kindes; ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 28.10.2020 - L 3 KA 31/20
- BAG, 05.09.2023 - 9 AZR 329/22
Elternzeit - Teilzeit - entgegenstehende betriebliche Gründe - analoge Anwendung ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Berlin-Brandenburg, 20.07.2022 - 4 Sa 847/21
Elternzeit - Teilzeit
- LAG Berlin-Brandenburg, 20.07.2022 - 4 Sa 847/21
- LAG Berlin-Brandenburg, 15.11.2018 - 14 Sa 654/18
Beginn Elternzeit - Lehrkraft - Aussparung Schulferien
- BAG, 24.09.2019 - 9 AZR 435/18
Elternzeit - Ablehnungsschreiben des Arbeitgebers - Präklusion
Zum selben Verfahren:
- ArbG Hamburg, 17.11.2017 - 1 Ca 44/17
Teilzeitbeschäftigung wegen laufender Elternzeit
- LAG Hamburg, 24.05.2018 - 1 Sa 2/18
Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit - Ablehnungsschreiben des ...
- ArbG Hamburg, 17.11.2017 - 1 Ca 44/17
- BAG, 12.04.2016 - 6 AZR 731/13
Bewährungsaufstieg - Unterbrechung durch Elternzeit
Zum selben Verfahren:
- LAG Berlin-Brandenburg, 16.05.2013 - 14 Sa 2442/12
Hemmung des Bewährungsaufstiegs nach § 23a BAT bei Inanspruchnahme von Elternzeit ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 16.05.2013 - 14 Sa 2442/12
§ 15 BEEG in Nachschlagewerken
- § 15 BEEG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Elternzeit
Querverweise
Auf § 15 BEEG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Elterngeld
- § 1 (Berechtigte)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- X. Kindergeld
- § 62 (Anspruchsberechtigte)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Versicherungspflicht
- Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
- § 28a (Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Grundsätze und Begriffsbestimmungen
- Beschäftigung und selbständige Tätigkeit
- § 7c (Verwendung von Wertguthaben)
Redaktionelle Querverweise zu § 15 BEEG:
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Schlussvorschriften
- § 212 (Fortsetzung der Lebensversicherung nach der Elternzeit) (zu §§ 15 ff)