Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

   Abschnitt 3 - Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§§ 15 - 21)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/BEEG/19.html
§ 19 BEEG (https://dejure.org/gesetze/BEEG/19.html)
§ 19 BEEG
§ 19 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (https://dejure.org/gesetze/BEEG/19.html)
§ 19 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
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Textdarstellung

  

§ 19
Kündigung zum Ende der Elternzeit

Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

Rechtsprechung zu § 19 BEEG

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