Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

   Abschnitt 3 - Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§§ 15 - 21)   
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§ 19
Kündigung zum Ende der Elternzeit

Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

Rechtsprechung zu § 19 BEEG

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