Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Abschnitt 3 - Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§§ 15 - 21) |
(1) 1Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. 2Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt
3Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. 4In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. 5Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. 6Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 4 erlassen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen
1. | während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder | |
2. | ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 während des Zeitraums nach § 4 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 haben. |
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 15.02.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2021 | Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes | 15.02.2021 | |
01.01.2015 | Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz | 18.12.2014 |
Rechtsprechung zu § 18 BEEG
191 Entscheidungen zu § 18 BEEG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 05.11.2019 - 12 ZB 19.1222
Zulässigerklärung einer Kündigung während der Elternzeit
- LAG Hessen, 28.04.2022 - 11 Sa 886/20
Zum selben Verfahren:
- BAG, 07.05.2020 - 2 AZR 692/19
Kündigung eines Flugbegleiters - Anwendbarkeit deutschen Rechts - § 18 BEEG als ...
- LAG Hessen, 13.06.2019 - 11 Sa 812/18
Auf das nicht deutschem Recht unterliegende Arbeitsverhältnis eines bei einer ...
- BAG, 07.05.2020 - 2 AZR 692/19
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.04.2021 - 2 Sa 300/20
Kündigungsschutz vor Beginn einer Elternzeit
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.03.2022 - 5 Sa 122/21
Außerordentliche Kündigung - Kündigungserklärungsfrist - Elternzeit
- BAG, 12.05.2011 - 2 AZR 384/10
Sonderkündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 BEEG
Zum selben Verfahren:
- LAG Köln, 29.01.2010 - 4 Sa 943/08
Kündigungsschutz bei einem durch Annahme des Teilzeitbegehrens bedingten ...
- LAG Köln, 29.01.2010 - 4 Sa 943/08
- VG Darmstadt, 26.03.2012 - 5 K 1830/11
Kündigungsschutz nach § 9 MuschG und § 18 BEEG
- BVerfG, 28.06.2014 - 1 BvR 1157/12
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen richterliche Rechtsfortbildung von § ...
§ 18 BEEG in Nachschlagewerken
- § 18 BEEG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Kündigungsschutz
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 18 BEEG:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Personelle Angelegenheiten
- Personelle Einzelmaßnahmen
- § 102 (Mitbestimmung bei Kündigungen)
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Allgemeiner Kündigungsschutz
- §§ 4 ff. (Anrufung des Arbeitsgerichtes)