Mutterschutzgesetz
| Abschnitt 2 - Gesundheitsschutz (§§ 3 - 16) |
| Unterabschnitt 1 - Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz (§§ 3 - 8) |
(1) 1Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. 2Sie kann die Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. 3Für die Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt. 4Entbindet eine Frau nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend.
(2) 1Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist nach der Entbindung). 2Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen
| 1. | bei Frühgeburten, | |
| 2. | bei Mehrlingsgeburten und, | |
| 3. | wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird. |
3Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nach Satz 1 oder nach Satz 2 um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung nach Absatz 1 Satz 4. 4Nach Satz 2 Nummer 3 verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nur, wenn die Frau dies beantragt. 5Satz 2 gilt nicht bei einer Totgeburt.
(3) 1Die Ausbildungsstelle darf eine Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen, wenn die Frau dies ausdrücklich gegenüber ihrer Ausbildungsstelle verlangt. 2Die Frau kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
(4) 1Der Arbeitgeber darf eine Frau nach dem Tod ihres Kindes bereits nach Ablauf der ersten zwei Wochen nach der Entbindung beschäftigen, wenn
| 1. | die Frau dies ausdrücklich verlangt und | |
| 2. | nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. |
2Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
(5) 1Bei einer Fehlgeburt darf der Arbeitgeber eine Frau nicht beschäftigen, soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt,
2Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. 3Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes und weiterer Gesetze - Anspruch auf Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt (Mutterschutzanpassungsgesetz) vom 24.02.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.06.2025 | Gesetz zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes und weiterer Gesetze - Anspruch auf Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt (Mutterschutzanpassungsgesetz) | 24.02.2025 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 3 MuSchG
238 Entscheidungen zu § 3 MuSchG in unserer Datenbank:
- BFH, 13.08.2026 - III R 27/24
Kindergeldanspruch einer Unionsbürgerin aufgrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit im ...
- BVerfG, 21.08.2024 - 1 BvR 2106/22
Verfassungsbeschwerde mehrerer Frauen mit dem Ziel der Gewährung von Mutterschutz ...
- VG Würzburg, 13.08.2026 - W 3 E 26.1432
Außerordentliche Kündigung einer schwangeren Rechtsanwältin wegen versuchten ...
- LG Mönchengladbach, 23.07.2026 - 1 O 409/25
Krankentagegeld bei Mutterschutz: Karenzzeit unwirksam
- BGH, 30.09.2021 - 5 StR 161/21
Gesetzlicher Richter (Mitwirkung einer Schöffin trotz ärztlichem ...
- BAG, 20.08.2024 - 9 AZR 226/23
Anspruch auf Urlaubsabgeltung - Mutterschutz - Beschäftigungsverbot
- LSG Sachsen, 09.05.2023 - L 4 AS 179/20
- BGH, 19.01.2021 - 5 StR 401/20
Urteil des Landgerichts Berlin wegen Schießerei in einem Café in Berlin-Wedding ...
- VG Bremen, 17.08.2026 - 2 E 2330/26
Durchsuchung zur Abschiebung, Lebensgefährtin und Mitbewohnerin im Mutterschutz - ...
- OLG Saarbrücken, 13.07.2022 - 5 U 82/21
Anrechnung von Entgeltersatzleistungen auf den Krankentagegeldanspruch der ...
Querverweise
Auf § 3 MuSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Begriffsbestimmungen)
- Kündigungsschutz
- § 17 (Kündigungsverbot)
- Bußgeldvorschriften, Strafvorschriften
- § 32 (Bußgeldvorschriften)
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Elterngeld
- § 2b (Bemessungszeitraum)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Vertretung und Geschäftsführung
- § 38 (Widerruf der Bestellung)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Vorstand
- § 84 (Bestellung und Abberufung des Vorstands)
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Einzelne Versicherungszweige
- Krankenversicherung
- § 192 (Vertragstypische Leistungen des Versicherers)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Aktive Arbeitsförderung
- Berufswahl und Berufsausbildung
- Berufsausbildungsbeihilfe
- § 69 (Dauer der Förderung)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Versicherter Personenkreis
- Versicherung der Familienangehörigen
- § 10 (Familienversicherung)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- § 24i (Mutterschaftsgeld)