Mutterschutzgesetz
Abschnitt 3 - Kündigungsschutz (§ 17) |
(1) 1Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzulässig
wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt ist oder wenn sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. 2Das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn die Überschreitung auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Vorbereitungsmaßnahmen des Arbeitgebers, die er im Hinblick auf eine Kündigung der Frau trifft.
(2) 1Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand der Frau in der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. 2Die Kündigung bedarf der Schriftform und muss den Kündigungsgrund angeben.
(3) 1Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf eine in Heimarbeit beschäftigte Frau in den Fristen nach Absatz 1 Satz 1 nicht gegen ihren Willen bei der Ausgabe von Heimarbeit ausschließen; die §§ 3, 8, 11, 12, 13 Absatz 2 und § 16 bleiben unberührt. 2Absatz 1 gilt auch für eine Frau, die der in Heimarbeit beschäftigten Frau gleichgestellt ist und deren Gleichstellung sich auch auf § 29 des Heimarbeitsgesetzes erstreckt. 3Absatz 2 gilt für eine in Heimarbeit beschäftigte Frau und eine ihr Gleichgestellte entsprechend.
Rechtsprechung zu § 17 MuSchG
32 Entscheidungen zu § 17 MuSchG in unserer Datenbank:
- BAG, 27.02.2020 - 2 AZR 498/19
Kündigungsschutz bei Schwangerschaft
Zum selben Verfahren:
- ArbG Kassel, 03.05.2018 - 3 Ca 46/18
- LAG Hessen, 13.06.2019 - 5 Sa 751/18
Das Kündigungsverbot gemäß § 17 Abs. 1 MuSchG gilt auch bei einer Kündigung vor ...
- LAG Baden-Württemberg, 01.12.2021 - 4 Sa 32/21
Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung - Berechnung des Beginns der ...
Zum selben Verfahren:
- BAG - 2 AZR 11/22 (anhängig)
Ordentliche Probezeitkündigung - Sonderkündigungsschutz nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 ...
- BAG - 2 AZR 11/22 (anhängig)
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 16.03.2021 - 5 Sa 295/20
Befristung - sachlicher Grund - Eigenart der Arbeitsleistung - Zweckbefristung - ...
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.03.2022 - 5 Sa 122/21
Außerordentliche Kündigung - Kündigungserklärungsfrist - Elternzeit
- VG Augsburg, 20.11.2018 - Au 3 K 18.1459
Kündigung während der Schwangerschaft - Betriebsstillegung als besonderer Fall
- LAG Baden-Württemberg, 16.09.2021 - 4 Sa 62/20
Fortbestand des Urlaubs bei Beschäftigungsverboten nach dem MuSchG oder bei ...
- LAG Hamm, 27.01.2022 - 5 Sa 1030/21 Corona
Kein Verfall von Urlaubstagen wegen Quarantäne; Nachgewährung von Urlaub bei ...
Querverweise
Auf § 17 MuSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Anwendungsbereich, Ziel des Mutterschutzes)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- § 24i (Mutterschaftsgeld)