Mutterschutzgesetz
| Abschnitt 4 - Leistungen (§§ 18 - 25) |
(1) Eine Frau, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, erhält für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach den Vorschriften des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.
(2) 1Eine Frau, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, erhält für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über das Mutterschaftsgeld, jedoch insgesamt höchstens 210 Euro. 2Das Mutterschaftsgeld wird dieser Frau auf Antrag vom Bundesamt für Soziale Sicherung gezahlt. 3Endet das Beschäftigungsverhältnis nach Maßgabe von § 17 Absatz 2 durch eine Kündigung, erhält die Frau Mutterschaftsgeld in entsprechender Anwendung der Sätze 1 und 2 für die Zeit nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2020 | Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts | 12.12.2019 |
verboten § 25Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungs-
verbots
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Rechtsprechung zu § 19 MuSchG
38 Entscheidungen zu § 19 MuSchG in unserer Datenbank:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 02.09.2026 - L 2 EG 1/26
Elterngeld; Mutterschaftsleistungen; Gleichbehandlung; Doppelleistungen
- LSG Sachsen, 09.05.2023 - L 4 AS 179/20
- BFH, 28.09.2022 - VIII R 39/19
Keine Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG bei Zuschüssen aufgrund ...
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 12.09.2019 - 15 K 1378/18
Einkommensteuer: Steuerfreiheit einer an den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ...
- FG Köln, 12.09.2019 - 15 K 1378/18
- OLG Saarbrücken, 13.07.2022 - 5 U 82/21
Anrechnung von Entgeltersatzleistungen auf den Krankentagegeldanspruch der ...
- BAG, 20.08.2024 - 9 AZR 226/23
Anspruch auf Urlaubsabgeltung - Mutterschutz - Beschäftigungsverbot
- LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2025 - L 5 KR 174/24
Zum selben Verfahren:
- LAG Köln, 08.04.2022 - 10 Sa 670/21
Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen; Erweiterte Wortauslegung und ...
- LSG Hessen, 15.11.2019 - L 7 AL 73/18
Querverweise
Auf § 19 MuSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Anwendungsbereich, Ziel des Mutterschutzes)
- Leistungen
- § 21 (Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts)
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Elterngeld
- § 3 (Anrechnung von anderen Einnahmen)
- Verfahren und Organisation
- § 10 (Verhältnis zu anderen Sozialleistungen)
- Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I)
- Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
- Grundsätze des Leistungsrechts
- § 54 (Pfändung)
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Anspruchsvoraussetzungen
- § 11a (Nicht zu berücksichtigendes Einkommen)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Einsatz des Einkommens und des Vermögens
- Einkommen
- § 82 (Begriff des Einkommens)