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Mutterschutzgesetz
| Abschnitt 4 - Leistungen (§§ 18 - 25) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Mutterschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/MuSchG/__paste_norm__.html)
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1Während der Elternzeit sind Ansprüche auf Leistungen nach den §§ 18 und 20 aus dem wegen der Elternzeit ruhenden Arbeitsverhältnis ausgeschlossen. 2Übt die Frau während der Elternzeit eine Teilzeitarbeit aus, ist für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts nur das Arbeitsentgelt aus dieser Teilzeitarbeit zugrunde zu legen.
§ 18Mutterschutzlohn
§ 19Mutterschaftsgeld
§ 20Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
§ 21Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts
§ 22Leistungen während der Elternzeit
§ 23Entgelt bei Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen
§ 24Fortbestehen des Erholungsurlaubs bei Beschäftigungs-
verboten § 25Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungs-
verbots
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verboten § 25Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungs-
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Querverweise
Auf § 22 MuSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Anwendungsbereich, Ziel des Mutterschutzes)