Mutterschutzgesetz
| Abschnitt 4 - Leistungen (§§ 18 - 25) |
(1) 1Durch die Gewährung der Freistellung nach § 7 darf bei der schwangeren oder stillenden Frau kein Entgeltausfall eintreten. 2Freistellungszeiten sind weder vor- noch nachzuarbeiten. 3Sie werden nicht auf Ruhepausen angerechnet, die im Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften festgelegt sind.
(2) 1Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat einer in Heimarbeit beschäftigten Frau und der ihr Gleichgestellten für die Stillzeit ein Entgelt zu zahlen, das nach der Höhe des durchschnittlichen Stundenentgelts für jeden Werktag zu berechnen ist. 2Ist eine Frau für mehrere Auftraggeber oder Zwischenmeister tätig, haben diese das Entgelt für die Stillzeit zu gleichen Teilen zu zahlen. 3Auf das Entgelt finden die Vorschriften der §§ 23 bis 25 des Heimarbeitsgesetzes über den Entgeltschutz Anwendung.
verboten § 25Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungs-
verbots
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 23 MuSchG
4 Entscheidungen zu § 23 MuSchG in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2026 - L 5 KR 886/22
- BVerwG, 26.06.2025 - 2 C 15.24
Keine Anrechnung von Elternzeit als Wechselschichtdienst in Nordrhein-Westfalen
- LSG Hessen, 05.06.2025 - L 8 KR 216/24
SGB V
Zum selben Verfahren:
- SG Frankfurt/Main, 15.09.2023 - S 34 KR 28/21
Sozialrecht
- SG Frankfurt/Main, 15.09.2023 - S 34 KR 28/21
Querverweise
Auf § 23 MuSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Anwendungsbereich, Ziel des Mutterschutzes)