Mutterschutzgesetz
Abschnitt 4 - Leistungen (§§ 18 - 25) |
1Für die Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub gelten die Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots als Beschäftigungszeiten. 2Hat eine Frau ihren Urlaub vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten, kann sie nach dem Ende des Beschäftigungsverbots den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.
Rechtsprechung zu § 24 MuSchG
24 Entscheidungen zu § 24 MuSchG in unserer Datenbank:
- LAG Niedersachsen, 23.11.2022 - 2 Sa 93/22
- LAG Schleswig-Holstein, 17.02.2022 - 5 Sa 241/21 Corona
Urlaub, Covid 19, Ansteckungsverdacht, Absonderungsanordnung, Urlaubbstage, ...
- LG Bonn, 22.11.2019 - 17 O 53/18
- LAG Hamm, 27.01.2022 - 5 Sa 1030/21 Corona
Kein Verfall von Urlaubstagen wegen Quarantäne; Nachgewährung von Urlaub bei ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 16.08.2022 - 9 AZR 76/22 Corona
Erfüllung von Urlaub - häusliche Quarantäne
- BAG, 16.08.2022 - 9 AZR 76/22 Corona
- LAG Hamm, 16.09.2021 - 4 Sa 62/20
Kürzung des Urlaubsanspruchs für die Elternzeit
- LAG Bremen, 10.02.2022 - 2 Sa 137/21 Corona
Folgen einer Quarantäneanordnung für bewilligten Urlaub
- VG Würzburg, 17.01.2022 - W 8 K 21.532 Corona
Verdienstausfallentschädigung, behördliche Quarantäneanordnung während ...
- BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 225/21 Corona
Weniger Urlaub bei Geschäftsschließung wegen Corona
- BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 234/21
Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit null
Querverweise
Auf § 24 MuSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Anwendungsbereich, Ziel des Mutterschutzes)