Mutterschutzgesetz
| Abschnitt 4 - Leistungen (§§ 18 - 25) |
1Für die Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub gelten die Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots als Beschäftigungszeiten. 2Hat eine Frau ihren Urlaub vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten, kann sie nach dem Ende des Beschäftigungsverbots den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.
verboten § 25Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungs-
verbots
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Rechtsprechung zu § 24 MuSchG
36 Entscheidungen zu § 24 MuSchG in unserer Datenbank:
- BAG, 20.08.2024 - 9 AZR 226/23
Anspruch auf Urlaubsabgeltung - Mutterschutz - Beschäftigungsverbot
Zum selben Verfahren:
- LAG Sachsen, 27.04.2023 - 9 Sa 157/21
Entstehen von Urlaubsansprüchen einer Schwangeren auch während eines ...
- LAG Sachsen, 27.04.2023 - 9 Sa 157/21
- LAG Hamm, 11.09.2025 - 13 SLa 316/25
Verfall von Urlaubsansprüchen
- LAG Hamm, 10.10.2024 - 13 SLa 222/24
Mutterschutz; Elternzeit; 15- Monatsfrist; Mitwirkungsobliegenheiten
- LAG Baden-Württemberg, 16.09.2021 - 4 Sa 62/20
Urlaubsanspruch - Kürzung - Elternzeit - rechtsgeschäftliche Erklärung - ...
- LAG Schleswig-Holstein, 17.02.2022 - 5 Sa 241/21 Corona
Urlaub, Covid 19, Ansteckungsverdacht, Absonderungsanordnung, Urlaubbstage, ...
- LAG Hamm, 16.09.2021 - 4 Sa 62/20
Kürzung des Urlaubsanspruchs für die Elternzeit
- ArbG Ulm, 09.07.2021 - 6 Ca 597/20 Corona
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 16.02.2022 - 10 Sa 62/21 Corona
Urlaub - COVID-19 - Quarantäne - Nichtanrechnung auf den Urlaub - Schadensersatz ...
- LAG Baden-Württemberg, 16.02.2022 - 10 Sa 62/21 Corona
- ArbG München, 19.08.2020 - 34 Ca 745/18
Anspruch auf Erholungsurlaub während der Mutterschutzfrist und Elternzeit
Querverweise
Auf § 24 MuSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Anwendungsbereich, Ziel des Mutterschutzes)