Mutterschutzgesetz

   Abschnitt 4 - Leistungen (§§ 18 - 25)   
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Textdarstellung

  

§ 24
Fortbestehen des Erholungsurlaubs bei Beschäftigungsverboten

1Für die Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub gelten die Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots als Beschäftigungszeiten. 2Hat eine Frau ihren Urlaub vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten, kann sie nach dem Ende des Beschäftigungsverbots den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.

Rechtsprechung zu § 24 MuSchG

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Querverweise

Auf § 24 MuSchG verweisen folgende Vorschriften:

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